Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

19. Literatur

19.1. Dernburg, Dr. Heinrich, Persönliche Rechtsstellung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Literatur.

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6. Verf., bctr. die Einführung von Formularen zu den von den Standesbeamten zu fertigenden
Auszügen aus den Grburts- und Zterberegistern, v. 27. Mai (J.-M.-Bl. S. 31).
Siehe Bd. 4 dieser Zeitschrift,. S. 253 unter XXIV, 10.
7. Ges.» betr. die Verlängerung der Sefugniß der Württemberg. Notenbank in Stuttgart zur Aus-
gäbe von Lankuoten, v. ,18. 3ult (Reg.-Bl. S. 265).
Die Regierung wird ermächtigt, diese Befugniß bis zum 1. Januar 1911 zu erstrecken.
8. Verf., betr. eine Abänderung der Vollzugsvcrf. zur Gewerbe-O., v. 26. März 92, v. 14. Okto-
ber (Reg.-Bl. S. 298).
Siehe Bd. 4 dieser Zeitschrift, S. 253 unter XXIV, 1.
9. verf., betr. die Mittheitungen über die Todesfälle dänischer und schwedisch-norwegischer Staats-
angehöriger in Württemberg, v. 25. October (J.-M.-Bl. S. 52).
Die Amtsgerichte sollen bei Einreichung der standesamtlichen Sterbeurkunde dem
Ministerium berichten, was ihnen über den Nachlaßbestand und die muthmaßlichen Erben
bekannt ist.

Literatur.
Besprechungen.
Persönliche Rechtsstellung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besprochen von vr. Hein-
rich Dernburg. Berlin 1696, Verlag von H. W. Müller.
Das Schriftchen bezweckt noch in letzter Stunde auf einige vom Verfasser für not-
wendig erachtete Verbesserungen des Entwurfs hinzuwirken. Diese Verbesserungen haben
zum Gegenstände: 1. die Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen, 2. die Geschäftsunfähigkeit
der Kinder, 3. die Geschäftsunfähigkeit der wegen Geisteskrankheit Entmündigten, 4. das
Recht des Vormundes über die Person des entmündigten Großjährigen, 5. das Recht der
Ehefrau zur Vertretung ihres abwesenden oder erkrankten Ehemannes, 6. das Kündigungs-
recht nach dein Entwurf und 7. lebenslängliche Dienstverträge.
Zu 1 wird die Beibehaltung der Bestimmung des Kgl. Preuß. Ges. v. 12. Juli 1675
befürwortet, wonach der Vater seinem minderjährigen Kinde den Betrieb eines Erwerbs-
geschäfts selbständig verstatten, aber auch selbständig entziehen kann, während der Entwurf
Beides von der Genehmigung des Dormundschaftsgerichts abhängig macht. Der Verf.
hält die hier einschlagende Vorschrift in 8 108 des Entw. zwar im Verhältnisse des Vor-
mundes zum Mündel, nicht abex auch im Verhältnisse zwischen Vater und Kind für zweck-
mäßig. Zu 2 werden die bedenklichen Konsequenzen dargelegt, die sich aus der Bestimmung
in 8 100 Ziff. 1 des Entw. insofern ergeben, als demnach Kinder (Minderjährige unter 7
Jahren) schlechthin, mithin auch hinsichtlich solcher Handlungen geschäftsunfähig sind,
durch welche sie lediglich erwerben. Insbesondere wird gezeigt, daß demnach im Gegen-
sätze zum gem. Rechte, Preuß. LR. u. Ooäo civil Kinder an geschenkten Sachen an sich und
ohne Annahme Seitens ihres Vertreters weder Besitz, noch Eigenthum erwerben können.
Die Bemerkungen zu 3 richten sich gegen 8 100 Ziff. 3 des Entw., wonach wegen Geistes-
krankheit Entmündigte unter allen Umständen, also auch in lichten Zwischenräumen
geschäftsunfähig sind. Zu 4 wird gemißbilligt, daß auch dem Vormunde eines Groß-
jährigen ein Züchtigungsrecht eingeräumt ist, wie dies allerdings aus 8 1873 vbd.
88 1776 u. 1609 Abs. 1 des Entw. gefolgert werden muß. In Punkt 6 wird ausgestellt,
daß der Entwurf der Ehefrau das Recht zur Vertretung des Ehemannes in Nothfällen dann
entzieht, wenn die Ehegatten nach dem regelmäßigen gesetzlichen Güterrecht des Entwurfs
(Verwaltungsgemeinschaft) leben (IV. Buch, 6. Titel, I.). Diese Ausstellung trifft jedoch
m. E. dann nicht zu, wenn es sich um Verfügungen der Frau über ihr eignes eingebrachtes

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