Die LandesgeseHgebung im Jahre 1895.
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4. Ges., bctr, die öffentlichen Sparkassen, v. 14. Juli (Ges.-Bl. S. 87).
Die Sparkassen sind berechtigt , aber nicht verpflichtet, bei Auszahlungen die- Rechte
der Buchinhaber zu prüfen (§ 13). Es können zu Gunsten Minderjähriger und Unverhei-
ratheter Einzahlungen unter dem Vorbehalte gemacht werden, daß vor der Volljährigkeit oder
Verheirathung nicht abgehoben werden darf (8 5).
5. Ges. über die Abänderung des Gef. v. 84. Juli 89, betr. das Grundeigenthum und das Hypo-
thekcnwcftn, sowie die Notariatsgebuhrcn, v. 14. Juli (Ges.-Bl. S. 101).
Nach dem bisherigen Rechte konnte die Uebertragung oder Zutheilung des Eigen-
thmns an Grundstücken durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur mittels notarieller Urkunden
erfolgen. Diesen werden nunmehr gleichgestellt: Urkunden, die gemäß den bestehenden Ge-
setzen vor Elsaß-Lothringischen Gerichten errichtet sind, rechtskräftige Urtheile Elsaß-Loth-
ringischer Gerichte, durch welche die Uebertragung oder Zutheilung des Eigenthums an
Grundstücken festgestellt wird, gerichtlich bestätigte Protokolle Über vertragsmäßige Theilungen,
Urkunden bei deren Errichtung der Reichsfiskus, der Landesfiskus, ein Bezirk oder eine
Gemeinde Elsaß-Lothringens als Erwerber oder Veräußerer mitgewirkt haben. Eine vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Uebertragung oder Zutheilung des Eigcnthums
an einem Grundstücke, die nach diesem Ges. zu Recht bestehen würde, kann nicht angefochten
werden, weil sie der früheren Fassung des Ges. nicht entsprach.
6. Ges. über die Abänderung des Ges. v. 82. Juni 91, betr. dir Einrichtung von Grundbüchern,
v. 14. Juli (Ges.-Bl. S. 103).
Aenderungen zu §§ 13 und 31, betr. die Rechtswirkung der Eintragung des neuen
EigenthÜmers im Falle der Uebertragung des Antheils eines Miteigenthümers an einem
Grundstücke, oder des Antheils an einer Gemeinschaft hinsichtlich der im Miteigenthume
stehenden, oder zur Gemeinschaft gehörigen Grundstücke, und die Behandlung ungerechtfertigter
Anträge in Grundbuchssachen. (Siehe auch Bd. 2 dieser Zeitschrift, S. 525 unter V. 1.)
TI. Hansestädte.
• a) Bremen.
1. Ges., betr. die Ziehzciten für Wohnungsmicthcn, v. 86. Januar (Ges.-Bl. S. 3).
Die gesetzlichen Umzugstage sind für die Stadt Bremen und das Landgebiet der 1.
Mittwoch im April und Oktober, für Vegesack und Bremerhaven der 1. April und der 1. Ok-
tober. Der ausziehende Miether braucht die Räume erst bis 12 Uhr Mittags des auf den
Umzugstag folgenden Tages leer zu stellen; der Vermiether oder der einziehende Miether
hat aber von 12 Uhr Mittags des Umzugstages ab die Mitbenutzung. Zu kündigen ist i. Z.
spätestens am 2. Januar oder 1. Juli.
8. Berichtigung, bctr. dcn Abdruck der Gcstnde-O. v. 88. Juni (Ges.-Bl. S. 6).
Zu 8 94 Z. 2 des Ges. unter VI, a, 3. Bd. 5 dieser Zeitschrift S. 820:. „gerichtliche"
statt „polizeiliche" Maßregeln.
3. Ges., bctr. die jahrgcldsberechtigtcn Angestellten v. 3. Februar (Ges.-Bl. S. 95).
Aufhebung von 8 78, Abs. 2 des Ges. v. 1. Febr. 94 (Bd. 5 dieser Zeitschrift, S. 820
unter VI, a, 1), neue Anlage II zu diesem Ges.
4. Ges., betr. die Zwangserziehung jugendlicher Personen v. 3. Februar (Ges.-Bl. S. 14).
Der Grundgedanke des Ges. entspricht dem des lippeschen Ges. v. 2. Juli 91 (Bd. 2
dieser Zeitschrift, S. 529 unter VIII, 3), die Durchführung desselben weicht indeß vielfach
ab (siehe auch Bd. 4 dieser Zeitschrift, S. 767 unter XVIII. a. 2 und S. 768 unter XXII, 6).
5. VG., bctr. Ausnahmen von der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe für Gewerbe zur Befriedigung
täglicher, oder an Sonn- und Festtagen besonders hcrvortretender Bedürfnisse, sowie für öc-
triebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind bewegten Triebwerken arbeiten,
v. 31. März. Bekanntm. des gleichen Betreffs v. 3. April. VO. zur Ergänzung der VO.
v. 31. März, v. 6. April, Landhcrrlichc VO., betr. die Sonntagsruhe, v. 17. Aprit, PO.
betr. Aenderungen der Bestimmungen über- die Sonntagsruhe im Handelsgcwerbc für die
Stadt Vegesack, v. 1. December, und für die Stadt Bremerhaven, v. 1. December (Ges.-Bl:
S. 149, S. 153, S. 177, S. 195, S. 249, S. 250.)
6. Ges., betr. die Aenderung von 8 14 bes Ausführungsges. zum G.V.G., v. 13. Juli (Ges.-Bl.
S. 215).
Die erste juristische Prüfung kann entweder bei einer Kgl. Preuß. Prüfungskommission
oder bei der Prüfungskommission beim Oberlandesgerichte in Kolmar, oder bei der Prüfungs-
behörde in Rostock stattfinden, gemäß Abkommen mit den beth. Regierungen.
A rchiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. VI. ZZ