18.1.12.
Prozeßfähigkeit der minderjährigen Ehefrau. §§ 50, 51 der C.P.O., §§ 7, 81, 787, 1646, 1876, 1929, 1921 des B.G.B.'s, §§ 28, 29, 36 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, § 6 des Sächs. Gesetzes vom 5. November 1875.
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Ehefrau, Prozeßfähigkeit.
fektionsfach ohne Zweifel ein größeres. Denn sonst hätte er für dieses nicht eine
Direktrice mit so hohen Bezügen, als der Klägerin zugesichert waren, in Dienst
genommen. , ^
Die Zahlung tun 10. Dezember war demnach rechtzeitig. Sie befriedigte
auch Klägerin vollständig. Denn mit der Rechtzeitigkeit der Zahlung fällt auch
der Anspruch auf Verzugszinsen und der Ersatz von Kosten wegen unterlassener
Zahlung.
Demgemäß war mit der ersten Instanz auf Klagabweisung zu erkennen.
Prozetzfähigkeit der nrinderjährigen Ehefrau. 88 50, 51 der C.P.O..
88 7. 81, 787. 1646, 1876, 1929, 1921 des B.G.B.'s, 88 28. 29. 36
-es ReichsgesetzcS vom 6. Februar 1875, 8 6 des Sachs. Gesetzes vom
5. November 1875.
Urtheil des K. S. O.LG.'s vom 27. Juni 1896. 8. 32/96.
Die am 3. Dezember 1875 geborene Klägerin hat sich am 25. April 1894
mit dem Beklagten verheirathet. Beide Ehegatten gehören dem Königl. Säch-
sischen Unterthanenverbande an.
In einer zwischen ihnen anhängigen Ehestreitigkeit ist auf Antrag der
Klägerin nach vorgängiger mündlicher Verhandlung vom Landgericht Leipzig eine
einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1896 erlassen und verkündet worden,
durch welche dem Beklagten ausgegeben worden ist, so lange als er dem Ver-
langen der Ehefrau aus Herstellung deS ehelichen Lebens nicht nachgekvmmen oder
der Verpflichtung hierzu nicht rechtskräftig entbunden sein wird, der Ehefrau von
Verkündung des Urtheils an zur Beschaffung gesonderter Wohnung monatlich
vorauszahlungsweise 6 Mk., sowie zu ihrem und ihrer Kinder Unterhalte wöchentlich
vorauszahlungsweise 3 Mk., wovon 2 Mk. aus sie selbst und je 50 Pf. auf
jedes Kind zu rechnen sind, zu gewähren.
Mit der gegen dieses Urtheil eingewendeten Berufung hat die Klägerin den
Antrag verbunden, die für sie und ihre Kinder festgesetzten Untcrhaltsgelder an-
gemessen zu erhöhen. Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Auf Befragen, ob Klägerin nicht den Beitritt ihres ihr nach Bl.—für
den Eheprozeß bestellten Sondervormunds zu dem gegenwärtigen, die einstweilige
Verfügung betreffenden Verfahren beibringen wolle, wird von ihrem zweitinstanz-
lichen Prozeßbevollmächtigten erklärt:
Die Klägerin gehe davon aus, daß sie, wie in Ehcstreitigkcilcn überhaupt,
so namentlich in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung
die Fähigkeit besitze, vor Gericht zu stehen, also des Beitrittes eines Vormundes
nicht bedürfe. Wie sie daher in der erstinstanzlichen Verhandlung, über ihr Ge-
such um Erlaß der einstweiligen Verfügung, selbstständig und ohne Vormund auf-