Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

3. Entscheidungen

3.1. Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

3.1.1. Selbsthülfeverkauf, vorgenommen durch einen nicht nach § 36 der Gewerbeordnung verpflichteten Auktionator. Heilung des Mangels dadurch, daß der Käufer einen Dritten beauftragt, bei der Versteigerung für ihn auf die Waare zu bieten. Art. 343 des H.G.B.'s.

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Selbsthülfeverkauf.

So mag denn der zuversichtlichen Hoffnung hiermit Ausdruck gegeben sein,
daß der Reichstag den Entwurf bald und ohne Weiterungen zum Gesetz werden
lasse. ES ist dies gar. wohl zu erreichen, wenn man nur, um die Worte
Thibaut's (vergl. dessen berühmte Schrift über die Nothwendigkeit eines allge-
meinen bürgerlichen Rechts für Deutschland, Ausg. v. 1840, S. 45) zu ge-
brauchen,. '
„ehrlich und männlich zu Werke geht und nicht, wie auf den alten hochseligen
Reichstagen, durch ewige Häckeleien und engherzige Zweifelsucht Alles muth-
willig zu trüben und zu verwirren bemüht ist."
Als Thibaut dies schrieb, lag die große Zeit des Jahres 1813 eben hinter ihm.
Er hoffte, es werde den ruhmvollen Kriegen die nationale Rechtseinheit folgen,
die er als Anerkennung für die Thaten der siegreichen Krieger herbeisehnte. Sein
Wunsch ging nicht in Erfüllung.
Inzwischen sind neue Generationen herangewachsen. Auch sie haben für das
-Vaterland geblutet. Sie aber haben, glücklicher als ihre Vater, als ersten Preis
die politische Einheit Deutschlands errungen. Jetzt, zur Feier des fünfund-
zwanzigjährigen Bestehens unseres neuen Deutschen Reichs'erscheint der wohlvor-
bereitete Entwurf eines gemeinsamen deutschen bürgerlichen Rechts.
Ihn alsbald zum Gesetz zu erheben, wäre eine nationale Thal, würdig der
großen Zeit, deren,wir gegenwärtig bewegt und freudig gedenken, und ein wür-
diger Dank an die Männer, die damals in schwerem Ringen die Vorbedingung
auch der Einheit des deutschen Rechts geschaffen haben, endlich verwirklichend die
schönen Worte Thibauts:
Es muß etwas Großes, Edles, Erhebendes geschehen, damit den Kämpfern ein
würdiger Lohn ihrer Arbeit zu Theil werde.

Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Selbsthnlfeverkanf, vorgenommen durch einen nicht nach § 86 der Ge-
werbeordnung verpflichteten Auktionator. Heilung des Mangels dadurch,
daß der Käufer einen Dritten beauftragt, bei der Versteigerung für ihn
auf die Waare zu bieten. Art. 343 des H.G.B.'s. .
Urtheil d-S O.L.G.'s Dresden, vom 9. No». 1895. 0. VH. 102/95.
Der Kläger hatte die vom Beklagten nicht angenommene Waare durch einen
nicht gemäß § 36 der Gewerbeordnung verpflichteten Auktionator öffentlich ver-
steigern lassen; er machte zur Rechtfertigung der Gültigkeit des Selbsthülfever-
kaufs geltend, es sei nicht erforderlich, daß der Auktionator in Eidespflicht stehe;

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