Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

15.2. Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

§86 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
Jnhabung des Grundstücks befindet, und dies muß schon aus dem Grunde gelten,
weil der Verwalter dem Kläger erklärt hat, daß er gegen die etwaige Wieder-
inbesitznahme des Grundstücks durch ihn keinen Widerspruch erhebe und den Be-
klagten zur Räumung auffordern werde, was darauf auch geschehen ist. Der
Kläger wird an der Vollstreckung der den Beklagten zur Räumung deS Grund-
stücks verurtheilenden Entscheidung durch die Vorschrift in § 11 der K.O. nicht
gehindert sein, da er, soweit eS sich um Herausgabe des Grundstücks handelt,
nicht Konkursgläubiger ist, auch das Grundstück weder zur Konkursmasse, noch
zum Vermögen des Beklagten gehört. Dagegen würde — worauf, noch hin-
gewiesen werden mag — die Rücknahme des Grundstücks, ebenso wie die auf
den Kaufpreis geleistete Zahlung bei Berechnung der Höhe des dem Kläger durch
die Nichterfüllung des Kaufvertrags angeblich erwachsenen Schadens in Betracht
zu ziehen sein. __

Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
1. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die §§ 231, 293
der C.P.O. verletze, weil die Abweisung einer negativen Feststellungs-
klage der positiven Feststellung überhaupt nicht, oder doch nur dann
gleichstehe, wenn im Tenor des Urtheils nicht bloß die Abweisung
der negativen Klage, sondern zugleich die entgegengesetzte positive
Feststellung ausgesprochen sei, ist nicht gerechtfertigt. Wenn der § 293 der
C.P.O. verordnet, daß Urtheile der Rechtskraft nur insoweit fähig seien, als
über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden sei, so wird
dadurch ein Zurückgehen auf die Entscheidungsgründe zu dem Zwecke, um
zu ermitteln, welche Entscheidung in der UrtheilSformel enthalten sei, nicht aus-
geschlossen. Im Falle der Abweisung einer Klage ist eine solche Heranziehung
der Entscheidungsgründe sogar in der Regel geboten, weil ohne sie die Bedeutung
der UrtheilSformel meist nicht erkannt werden kann. Jeder Feststellungsklage, so-
wohl der positiven, wie der negativen, liegt der Anspruch zu Grunde, daß fest-
gestellt werde, ob das streitige Verhältniß bestehe oder nscht bestehe. Ihr alleiniger
Zweck ist, hierüber eine rechtskräftige Entscheidung zu erlangen, da das Fcft-
stellungSurtheil weder einen Titel zur Zwangsvollstreckung gewährt, noch geeignet
ist, die Judikatsklage auf eine bestimmte Leistung zu begründen. Das über den
Feststellungsanspruch sachlich, nicht etwa nur über die Voraussetzungen seiner Er-
hebung ergehende Urtheil soll also nach der Absicht des Klägers, wie nach Zweck
und Wesen der Feststellungsklage eine Entscheidung über, das streitige Rechtsver-
hältniß enthalten, dessen Bestehen oder Nichtbestehen den Gegenstand des unter
dm Parteien obschwebenden Streites bildet. In welcher Wortfassung diese Ent-
scheidung ergeht, ist nicht maßgeblich. Lautet die UrtheilSformel auf Abweisung
der angestellten negativen Feststellungsklage und ergeben die Entscheidungsgründe,

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