Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

Zu § 133 Abs. 2 der K.O. Wechselforderungen. 329
Diese Gleichstellung der Dividendenzahlung mit der vollen Zahlung ist in dem
Wesen des Konkursrechts begründet, da es dem Zwecke des Konkursverfahrens,
allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern gleichheitliche Befriedigung zu ver-
schaffen, widersprechen würde, wenn für eine außerhalb des Konkurses nur ein-
mal zu zahlende Schuld doppelte Dividende gewährt werden müßte. Aus
diesem Grunde kann selbst ein Bürge oder ein Mitschuldner des Gemeinschuldners
nicht neben dem Gäubiger auch seinerseits Befriedigung aus der Masse verlangen
und zwar selbst dann nicht, wenn die Rückgriffsforderung auf einem selbstän-
digen Rechtsgrunde beruht. Vergl. Ent sch. des R.G.'s in Civils. Bd. 8
S. 291 flg.; Bd. 9 S. 75 flg.; Bd. 14 S. 172 flg. und Bd. 32 S. 84 flg.
Daraus ergiebt sich aber, daß durch die vermöge der Eintragung in die
Tabelle erfolgte judicatmäßige Feststellung nicht nur alle übrigen Konkursgläubiger
gehalten sind, den Anmeldenden in Betreff dieser Forderung als Konkursgräu-
biger anzuerkennen, sondern auch weiter, daß jedem Dritten, welcher dieselbe
Forderung als eine ihm aus eigenem Rechte zustehende anmeldet, der Umstand,
daß bereits ein Anderer ein judicatmäßiges Recht auf Dividende für diese For-
derung erworben hat, entgegensteht und daß ihm deshalb die Anerkennung seines
Anspruches auf Theilnahme am Konkurse, auch wenn derselbe sonst begründet sein
sollte, versagt werden muß, sodaß ihm nur übrig bleibt, gegen den ihm zuvor-
gekommenen Anmelder auf Abtretung des von diesem erworbenen Anspruches
oder — falls der frühere Anmelder ebenfalls in Konkurs gerathen ist — gegen
den Verwalter seines Konkurses auf Aussonderung dieses Anspruches zu klagen.
Vergl. Petersen und Kleinseller, Kommentar zur K.O. III. Aufl. S. 423.
Da nun die vom Kläger angemeldete Forderung mit der von S. ange-
meldeten und in die Tabelle eingetragenen Forderung unstreitig identisch ist, so
könnte es scheinen, als ob auf Grund der vorstehenden Ausführung das ange-
fochtene Erkenntniß aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urtheil
des Landgerichts, soweit durch dasselbe die Klage abgewiesen ist, als unbegründet
zu verwerfen wäre, weil durch die Feststellung, daß die Forderung dem S. zustehe,
ausgeschlossen sei, daß sie dem Kläger zusteht.
Allein ungeachtet der unzutreffenden Begründung stellt sich die Entschei-
dung des Berufungsgerichtes im vorliegenden Falle als richtig dar, weil cs
sich hier um eine Wechsel-Forderung aus Accepten deS Gemeinschuldners E.
handelt.
Da S. zur Zeit der Konkurseröffnung über das Vermögen desselben nicht
mehr Inhaber der hier fraglichen drei Wechsel war, sondern dieselben bereits auf
den jetzigen Kläger indossirt und dem Kläger, iy dessen Händen sie dann verblieben
sind und. sich auch jetzt noch befinden, übergeben hatte, so war freilich S. zur An-
meldung einer eigenen Forderung aus den Wechseln gar nicht legitimirt und hätte
er dieselbe höchstens als eine bedingte (für den Fall der Zurückerwerbung der
Wechsel) anmelden können. Auch hätte der Konkursverwalter bei der unterlassenen

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