Zu 88 SS. 661 Abs. S Ziff. 3 der C.P.O. 325
Gericht eine Einwendung der Unzuständigkeit mit Erfolg nicht habe geltend
machen können. Dieser Anschauung des O.L.G.'S kann nicht beigetreten werden.
tz 39 der C.P.O. setzt zufolge seines Zusammenhangs mit § 38 der C.P.O.
nach der Fassung des § 38 der C.P.O. „ein an sich unzuständiges Gericht"
voraus. Wenngleich nun gemäß § 661 Abs. 2 Ziff. 3 der C.P.O. der über
die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung urtheilende Deutsche Richter die Frage
der Zuständigkeit deS ausländischen Gerichts nach dem Rechte des über die Zu-
lässigkeit der Zwangsvollstreckung urtheilenden Deutschen Richters zu beurtheilen
hat und wenngleich er hierbei nach diesem Rechte auch Thatsachen, die für die
Zuständigkeit in Betracht kommen, zu' beurtheilen hat, wenngleich' ferner auch bei
8 661 Abs. 2 Ziff. 3 der C.P.O. eine Begründung der Zuständigkeit des aus-
ländischen Gerichts durch einen dem 8 39 der C.P.O. entsprechenden Vorgang
an sich nicht ausgeschlossen ist, so ist doch hierbei für die Frage, ob die vorhin
bezeichnete Voraussetzung des 8 39 der C.P.O., daß jenes ausländische Gericht
„an sich unzuständig" sei, vorliege, nicht das Recht des über die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung urtheilenden Deutschen Richters, sondem das am Sitze des
ausländischen Gerichts geltende Recht in der Weise maßgebend, daß eine nach
8 39 der C.P.O. eingetretene „stillschweigende Vereinbarung" über die Zuständig-
keit des ausländischen Gerichts dann nicht anzunehmen ist, wenn nach dem am
Sitze des ausländischen Gerichts geltenden Rechte dieses ausländische Gericht zu-
ständig ist. Denn nur von dem Standpunkt der Unzuständigkeit des an-
gegangenen ausländischen Gerichts, und zwar nach dessen Recht, kann die Ein-
lassung des Beklagten bei demselben ohne eine Einwendung der Unzuständigkeit
sich als eine stillschweigende Vereinbarung über die Zuständigkeit dieses Gerichts
darstellen.
War das italienische Civil- und Handelsgericht in Mailand nach italienischem
Prozeßrecht zuständig, von welcher Unterstellung als einer Möglichkeit we-
nigstens das O.L.G. auSgeht, so konnte daher daS dortige Unterlassen einer Ein-
wendung der Unzuständigkeit durch den bei jenem italienischen Gericht verhandelnden
Beklagten nicht die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung über die Zu-
ständigkeit nach 8 39 der C.P.O. begründen.
Nach dem Gesagten war das angefochtene Urtheil auszuheben, sowie, da
die Sache zur Endentscheidung noch nicht reif ist, dieselbe zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht, welchem auch die Entscheidung
über die Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten ist, zurückzuverweisen. Es
bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung darüber, ob der, ebenfalls zum
Gegenstand der Revisionsverhandlung gemachte, Umstand, daß der Beklagte seiner-
seits zu Gunsten eines ihm angeblich gegen die Klägerin zustehenden Anspruchs
Arrest auf die der Klägerin gegen den Beklagten von dem Appellhofe in Mailand
zuerkannte Forderung erwirkte, etwa dazu verwerthet werden kann, daß ein zu