12.1.14.
Ist die Bestimmung des § 39 der C.P.O. geeignet, die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts im Sinne von § 661 Abs. 2 Ziff. 3 selbst dann zu begründen, wenn das ausländische Gericht nach dem dort geltenden Rechte auch ohne stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig war?
Zu 88 39- 661, Abs. ü Ziff. S der L.P.Ö.
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Ist die Bestimmung des 8 39 der C.P.O. geeignet, die Zuständigkeit
eines ausländischen Gerichts im Sinne von 8 661 Abs. 2 Ziff. 3 selbst
dann zu begründen, wenn das ausländische Gericht nach dem dort gel-
tenden Rechte auch ohne stillschweigende Vereinbarung der Parteien
zuständig war?
Urtheil des R.G.'s H. C.S. vom IS. März 1896. II. 954/98.
Der Beklagte, ein in Freiburg i/Br. ansässiger Getreidehändler, hatte von
der Klägerin, einer Getreidehandlung in Mailand, im Jahre 1893 größere Posten
Reis, Klee u. dgl. bezogen, verweigerte jedoch wegen angeblicher Mängel theil-
weise die Annahme und insgesammt die Zahlung. Die Klägerin belangte ihn
hierauf auf Zahlung vor dem italienischen Civil- und Handelsgerichte in Mailand,
welches jedoch dem Anträge nicht entsprach. Auf eingelegte Berufung erkannte
der Appellhof in Mailand wegen mehrerer Posten nach dem Klageanträge.
Mit Klage bei dem Landgericht Freiburg beantragte die Klägerin, durch
Voüstreckungsurtheil die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urtheil
des Appellhofes zu Mailand auszusprechen.
Der Beklagte wandte u. A. ein, daß die Zuständigkeit des Mailänder Ge-
richts nicht durch stillschweigende Vereinbarung habe begründet werden können.
Er wurde trotzdem in erster und zweiter Instanz verurtheilt, daS Reichsgericht
hob jedoch das Urtheil des O.L.G.'s auf aus folgenden
Gründen:
DaS Urtheil des O.L.G.'s geht zur Beseitigung des aus 8 661 Abs. 2
Ziffer 3 der C.P.O. erhobenen Einwands gegen das beantragte Vollstreckungs-
urtheil bezüglich des von dem italienischen Appellhof in Mailand in der Berufungs-
instanz erlassenen Urtheils vom 14. November 1893 davon aus, daß das italienische
Civil- und Handelsgericht in Mailand, welches in erster Instanz erkannt hatte
(und damit auch der in der Berufungsinstanz erkennende Appellhos in Mailand),
schon deshalb als nach Deutschem (beziehungsweise im Großherzogthum Baden)
geltenden Recht zuständiges Gericht zu betrachten sei, weil sich der Beklagte bei
dem bezeichneten erstinstanzlichen Mailänder Gericht auf die dort gegen ihn er-
hobene Klage ohne Vorschützung einer Einwendung der Unzuständigkeit dieses
Gerichts eingelassen habe und hiernach § 39 der C.P.O. Anwendung finde, und
erblickt kein Hinderniß gegen diese Auffassung in dem beklagterseits in dem jetzigen
Rechtsstreit über die Erlassung deS VollftreckungsurtheilS gegen die Anwendbarkeit
des § 39 der C.P.O. geltend gemachten Umstande, daß daS Civil- und Handels-
gericht in Mailand nach italienischem Prozeßrecht zur Verhandlung der bei
demselben gegen den Beklagten erhobenen Klage zuständig gewesen sei und daher
der Beklagte nach italienischem Prozeßrecht bei dem bezeichneten italienischen