Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

12.1.3. Ungültig die Schenkung, welche eine Belohnung für eine vom Gesetz verbotene Dienstleistung (Verschaffung des Looses einer auswärtigen, in Sachsen nicht zugelassenen Lotterie) darstellt.

294 Schenkung, Belohnung für verbotene Dienstleistung.
Ungültig die Schenkung, welche eine Belohnung für eine vom Ge-
setz verbotene Dienstleistung (Verschaffung des Looses einer auswärtigen,
in Sachsen nicht zugelaffenen Lotterie) darpellt.
L.G. Leipzig. Civ.K. II. Urtheil v. 16. Mai 1895, Dg. II. 2/95.
Der Beklagte hatte vom Kläger % Loos der Braunschweiger Lotterie ge-
kauft und bis zur 6. Klasse gespielt ; in der letzteren Klaffe ist das Loos mit einem
Gewinne von 15 000 Mk. gezogen worden, wovon auf das Achtel des Beklagten
ein Betrag von 1593 Mk. 75 Pf. entfallen ist. Der Beklagte hat den Gewinn
ausgezahlt erhalten.
Der Kläger behauptete: als er im November 1892 dem Beklagten von
den ihm zugefallenen Lottcriegewinn Mittheilung gemacht, habe ihm dieser unter
seiner Annahme 100 Mk. versprochen, waS der Beklagte in Abrede stellte. Das
Amtsgericht hat nach Bernehmung mehrerer Zeugen auf den dem Beklagten über
daS behauptete Schenkungsversprechen zugeschobenen und von ihm angenommenen
Schiedseid erkannt. Der Kläger legte Berufung ein. Die Berufung ist zurück-
gewiesen und auf die Anschließung des Beklagten die Klage unbedingt abgewiescn
worden.
Gründe:
1. Die Braunschweiger Landeslotterie, von der der Kläger dem Beklagten
das in Frage kommende Achtelloos verschafft hat, ist in Sachsen nicht zugelassen.
Nach § 1 des Sächs. Ges. vom 4. Dezember 1837 ist aber
„Die Errichtung von Lottos oder Zahlenlotterien, jeder Art von Theil-
nahme an denselben, jede Beförderung dieser Theilnahme, ingleichen der Ver-
trieb der Loose auswärtiger Lotterien (das Colligiren für selbige) sowie die Be-
förderung des Absatzes solcher Loose verboten."
Nach 8 11 desselben Gesetzes wird mit 1 bis 3 wöchentlichem Gefängniß
und mit Geldstrafe bis zu 10 Thalern bestraft:
„wer von auswärtigen Lotterien einzelne oder mehrere Loose verschreibt
oder sonst annimmt und solche sodann verkauft, verschenkt oder auf irgend eine
andre Art vertreibt (für dergleichen Lotterien colligirt)".
Die gleiche Straft trifft nach § 12 :
„diejenigen, welche bei dem Vertriebe einzelner oder mehrerer Loose so-
wie bei Versendung oder Einziehung der Einlagen und Gewinngelder wissentlich
als Mittelsperson, Boten, Beförderer oder auf andre Art mitgewirkt haben".
Hiernach hat der Klager dadurch, daß er das Braunschweiger Lotterieloos dem
Beklagten veräußerte, an dem Absätze des Looses einer verbotenen auswärtigen
Zahlenlotterie mitgewirkt und im Sinne des angezogenen Gesetzes sich straffällig
gemacht. Ob der Kläger den Verkauf der Braunschweiger Lotterieloose gewerbs-
mäßig betreibt oder nicht, ist für die Beurtheilung seiner Handlungsweise gleich-

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