9.1.22.
Die Gebühr für eine weitere mündliche Verhandlung (§ 17 der Geb.O. für Rechtsanwälte) kann nicht berechnet werden bei einer Verhandlung, welche nach der - nicht gebührenpflichtigen - Vorlegung einer in den Händen des Beweisführers oder seines Gegners befindlichen Urkunde stattfindet.
ftostenfragen.
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landesgerichte muß darin beigepflichtet werden, daß für die vom Prozeßbevollmäch-
tigten der Beklagten in Folge der Intervention des K. entwickelte Thätigkeit eine
besondere Gebühr nicht zum Ansätze gelangen kann. Zwar würde der Umstand, daß
die Intervention und der Antrag des K. auch bei völlig passivem Verhalten der Be-
klagten zurückzuweisen gewesen wären, dem Gebührenanspruche nicht entgegenstehen;
allein die Unhaltbarkeit dieses Anspruches folgt aus den 88 13, 25, 29 der Geb.O.
für R.A., da es sich hier um eine zur Instanz gehörige Thätigkeit des Prozeßbe-
vollmächtigten der Beklagten handelt. Wenn K. erklärte, an Stelle der Kläger in
den Rechtsstreit einzutreten, und die Beklagten zur Fortsetzung der mündlichen Ver-
handlung lud, so läßt sich dies angesichts des § 61 der Civilprozeßordnung nicht
mit-den Beschwerdeführern als eine Hauptintervention auffassen, wie ja auch der
ß 236 Abs. 2 daselbst zwischen der Uebernahme des Prozesses an Stelle des Rechts-
vorgängers und der Erhebung der Hauptintervention ausdrücklich unterscheidet. Daß
der Prozeßbevollmächtigte für die Thätigkeit, die durch die Intervention eines
Dritten in einem anhängigen Rechtsstreite hervorgerufen wird, besondere Ge-
bühren nicht beanspruchen kann, ergiebt sich aus dem 8 29 Abs. 2 Nr. 2 der Geb.-O.
(vergl. dazu Meyer, Gebührenordnung S. 58, Anm. 3), während der 8 23 Nr. 1
in Verbindung mit 8 27 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes nur da zur Anwendung
kommt, wo die Thätigkeit des Rechtsanwaltes sich (wie beim Vertreter der Neben-
invenienten) lediglich auf die Frage nach der Zulässigkeit der Nebenintervention
bezogen hat. Ebenso setzt der § 20 der Geb.O. voraus, daß die Thätigkeit des
Anwaltes ausschließlich die im 8 26 Nr. 1—10 des Gerichtskostengesetzes be-
zeichnten Gegenstände betreffe. (Vergl. auch Juristische Wochenschrift 1889 S. 307
Nr. 16). Selbst wenn man also den 8 26 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes auf
den vorliegenden Fall entsprechend anwenden dürfte, würde daraus zu Gunsten der
Beschwerdeführer nichts zu folgern sein. Was ihr Prozeßbevollmächtigter in Folge
der Erklärungen des Ofenhändlers K. thun zu sollen geglaubt hat, ist als zur In-
stanz gehörig mit besonderen Gebühren nicht zu vergüten.
Die Gebühr für eine weitere mündliche Verhandlung t8 17 der Geb.O.
für Rechtsanwälte) kann nicht berechnet werden bei einer Verhandlung,
welche nach der — nicht gebührenpflichtigen — Vorlegung einer in den
Händen dcö BeweiSführerS oder seines Gegners befindlichen Urkunde statt-
findet.
O.L.G. Dresden. Beichl. v. 1. April 1695. Il C 30/95.
Die in der Kostenrechnung der Klägerin durch deren Prozeßbevollmächtigten
auf Grund 8 17 der Geb.O. für Rechtsanwälte liquidirten 7 Mk. „weitere Ver-
handlungsgebühr" sind mit Recht abgesetzt worden.
Nach dem Sitzungsprotokolle vom 24. Dezember 1894 ist beschlossen worden,
daß der Beklagte in einem zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumten
Termine eine Urkunde, welche die Klägerin in ihrem Schriftsätze vom 12. November
1894 als Beweismittel in Bezug nimmt und als im Besitz des Beklagten befind-
lich bezeichnet, vorzulegen habe. In dem Protokolle vom 10. Januar 1895 ist kon-
statiert, daß die fragliche Urkunde vom Beklagten überreicht worden ist und die
Parteien zur Sache, verhandelt haben. In dem zur Ableistung des einem Mit-
inhaber der klägerischen Firma durch Beweisbeschluß vom 21. Januar 1895 aus-
erlesen Wes anberaumten Termine ist der Rechtsstreit vor Leistung des Eides