Bingner, Bemerkungen zu dem definitiven Gntw. e. B.G.B.'s f. d. D. Reich. 19
2. Der § 2200 läßt eine Vorschrift darüber vermissen, was zu geschehen
habe, wenn die Testamentsvollstrecker verschiedener Meinung sind. Zur Ausfül-
lung dieser Lücke, welche schwer zu lösende Schwierigkeiten bereiten könnte, erscheint
daher ein Zusatz erforderlich, und zwar unter Anschluß an § 1775 Abs. 1 und
§ 2192 Abs. 2 etwa dahin?)
„Bei Meinungsverschiedenheit der Testamentsvollstrecker entscheidet das Nach-
laßgericht, sofern nicht der Erblasser etwas Anderes bestimmt hat."
Titel VII, Errichtung und Aushebung eines Testaments.
Die 88 2205 und 2206 stehen ersichtlich an ungeeigneter Stelle und sollten
vielmehr unmittelbar nach § 2041 eingereiht werden.
Abschnitt Y. Michttheit.
Daß auch Stiftungen als Schenkungen im Sinne von 8 2299 anzu-
sehen sind, ist nicht ausdrücklich gesagt, scheint aber nicht zweifelhaft. Die errichtete
Stiftung wird aber auch als Beschenkte in Sinne von ß 2303 zu betrachten sein.
Buch VI. Anwendung ausländischer Gesetze.
Dieser neue Theil des Gesetzbuches ist als eine werthvolle Bereicherung des-
selben und eine sehr gute und umfassende Codification des internationalen Privat-
rechts anzuerkennen.")
Einsührungsgesetz.
1. Daß über die Bedeutung von Gewohnheitsrecht Vorschriften nicht
ausgenommen worden sind, und folgeweise eine bindende Kraft desselben nicht an-
erkannt ist, wird nicht zu bedauern sein. Von Zulassung von Gewohnheiten contra
legem könnte ja nicht die Rede sein, aber auch zur Ergänzung des Gesetzbuchs
können solche bei der Ausführlichkeit desselben nicht für erforderlich erachtet werden.
2. Die Ausrechterhaltung zahlloser Partikularrechtsvorschriften neben dem
Reichsgesetzbuche (Art. 29—125) ist wenig erfreulich, aber der Hauptsache nach
zur Zeit wohl nicht zu vermeiden. Einzelnes ließe sich aber doch vielleicht be-
seitigen, so insbesondere der unerwünschte und entbehrliche Art. 122 über partiku-
lare Testamentsformen.
3. Bei den Uebergangsvorschriften bieten die Artt. 128 u. 129 nebst 181
Anlaß zu Bedenken. Abgesehen davon, daß Art. 181 redaktionell zu Art. 128
(mit welchem er in Art. 97 des I. Entw. auch vereinigt war) gehören würde,
ist derselbe auch sachlich zu beanstanden.
Die Verbeiständung des französisch-badischen Rechts (6oäe oivil. art.
9) Dies Monitum wird sich wahrscheinlich durch die Beschlüsse des Bundesraths erledigen.
’°) Sollte der Bundesrath diese Vorschriften in das Einführungsgesetz oder ein be-
sonderes Reichsgesetz verweisen, so wäre hiergegen nichts einzuwenden.
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