Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

204 Lotterieloos. Perfectio» des Vertrages.
Achtelloses Nr. 43985 das Eigenthum an demselben erlangt hat, da schon das
vertragsmäßige Recht auf den Besitz dieses Achtelloses zur Begründung des Klage-
anspruchs genügt.
Die nach den vorausgegangenen Zeitungs-Ankündigungen von O. B. L Co.
unter Einsendung deS Geldbetrages erfolgte Bestellung eines Achtelloses zur fünf-
ten Ziehung der Schloßsreiheit-Lotterie enthielt den Antrag des Klägers zu einem
Kaufgeschäft über einen solchen Loosantheil, dessen Auswahl aus ihrem Vorrath
O. B. & Co. überlassen blieb. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenom-
men, daß bei einer unter solchen Umständen erfolgten Bestellung zunl bindenden
Abschluß des Vertrages eine besondere Annahme-Erklärung der Loosverkäufer nicht
erforderlich gewesen sei. weil der Kauflustige nicht eine solche, sondern sofortige
Ausführung der Bestellung durch Zusendung des verlangten Looses erwartete.. In
solchem Falle enthält die Ausführung der Bestellung zugleich die stillschweigende
Annahme des von dem anderen Theile gemachten Antrages und der Vertrag ist
geschlossen, auch wenn der Antragende von der Annahmehändlung keine Kenntniß
erlangt hat.
Vergl. Entsch. d. R.O.H.G.'s Bd. 18 S. 246. Entsch. d. R.G.'s
Bd. 2 S. 44.
Nun hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme in unan-
gefochtener Weise sestgestcllt, daß O. B. & Co. nach Eingang der Bestellung des
Klägers aus ihrem Vorrath von Loosen ein Achtelloos mit der Nummer 43 985
ausgeschieden, den Kläger als Käufer dieses Achtelloscs in das von ihnen für ihre
eigenen Zwecke geführte Spielerbuch eingetragen und das in einen Briefumschlag
gelegte Loos zur Post geschickt haben, damit eö dem Kläger zugehe. Eine Bestä-
tigung des so festgestellten rechtsgeschäftlichen Willens von O. B. & Co. findet
das Berufungsgericht darin, daß auf das Erinnerungsschreiben des Klägers diesem
der Umschlag der zurückgekommenen Postsendung als Nachweis für die Ursache der
eingetretencn Verzögerung übersandt worden ist. Es kommt darauf an, ob die
festgestellten Handlungen von O. B. L Co. eine die Annahme des klägerischen
Antrages ausdrückende Ausführung der Bestellung enthielten, obgleich das zur
Post gegebene Achtellos nicht in die Hände des Klägers gelangt ist. In dieser
Beziehung waren die Ausscheidung des AchtelloseS Nr. 43985 aus dem vorhan-
denen Vorrathe von Loosen und die Eintragung des Klägers als Käufer dieses
Looses in dem Spielerbuche noch nicht von entscheidender Bedeutung, denn beide
Handlungen waren nur vorbereitender Natur, blieben im Innern des Geschäfts-
betriebes und hätten für sich allein ohne Verletzung bereits erworbener Rechte des
Klägers rückgängig gemacht werden können. Dagegen wurde durch die Aufgabe
des Looses zur Post, damit diese es dem Kläger überbringe, der Wille von O.
B. & Co., die Bestellung deS Klägers durch Uebersendung dieses bestimmten
Looses zur Ausführung zu bringen, nach Außen hin erkennbar ausgedrückt und
damit der Vertrag über dieses Loos dem Anträge des Klägers gemäß zum. Ab-

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