Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

6.1.3. Verabredung der Form einer Vertrages, in der Absicht, daß der Abnschluß der Vertrags von der Beobachtung der Form abhängig sein soll. (§ 823 des B.G.B.'s). Gewohnheit im Sinne des § 28 Abs. 2 des B.G.B.'s.

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134 Formveravredung, Gewohnheit.
freiheit ist beim Abschlüsse solcher Versicherungsverträge in privatrechtlicher Hinsicht
keinerlei besonderen Beschränkungen unterworfen, sondern nur an die allgemeinen
für alle Verträge geltenden Grenzen gebunden. Es kann daher auch daraus, daß
ein bestimmter Versicherungsvertrag nicht dem sittlichen Ideale eines Versicherungs-
Verhältnisses entspricht, gegen dessen Gültigkeit ebensowenig ein Entwand herge-
leitet werden, wie dies bei anderen Verträgen der Fall ist, deren Inhalt idealen
sittlichen Anforderungen gegenüber zu wünschen übrig läßt. Auch der Umstand,
daß mit dem Abschlüsse eines Vertrags von den- Kontrahenten oder doch von
einem derselben in erkennbarer Weise ein wirthschastlicher Zweck verfolgt worden
ist, welcher durch den Inhalt deS Vertrags nur unvollkommen erreicht wird,- hat
keinen Einfluß auf die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrags (vergl. §' 845
des B.G.B.'s). • j ......
Verabredung der Form eines Vertrages, in der Absicht, daß der Ab-
schluß des Vertrags von der Beobachtung der Form abhängig sein soll.
(§ 823 des B.G.B.'S). Gewohnheit im Sinne des 8 28 Abs. 2 des

Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 14. Dezember 1SSS. 0. VH. 81/95.
Im Sommer 1894 suchte der Beklagte von Leipzig aus das Personal für
das Concordiatheater in H., dessen Leitung er am 1. Oktober 1894 für. das
Winterhalbjahr 1894/1895 zu übernehmen beabsichtigte.. . i
Nachdem ihm die Kläger von Stettin aus ihre Dienste brieflich angeboten
hatten und zwar H. als Sekretär oder Theaterdiener, die verehel. H. als Re-
quisitrice, übersandte ihnen der Beklagte mittels Briefs vom 2. August 1894
eine zwar ausgefüllte, aber nicht unterschriebene Vertragsurkunde, welche die Be-
merkung enthielt, daß der Vertrag bis zum 31. Dezember 1894 für die Sommer-
saison Leipzig verlängert werden könne. ,
Im Briese theilte er den Klägern mit, daß er mehr als das — in der
Urkunde verzeichnete — Monatsgehalt von 180 Mk. nicht zahlen könne und ihre
Unterschriften erwarte.
Die Kläger vollzogen die Urkunde namensunterschriftlich und schickten sie
dem Beklagten am 3. August 1894 mit dem Eröffnen zurück, daß sie auch auf
die Anstellung während der Sommersaison in Leipzig rechneten, weil ihnen sonst
die Ueberführung der Sachen auf die kurze Wintersaison zu kostspielig werden
würde, auch baten sie um Zusendung des'„Gegenkontrakts".
Der Beklagte hat ihnen einen solchen nicht zukommen lassen, vielmehr auf
ihre briefliche Anzeige, daß sie . in H. eingetroffen seien, am 24. August 1894
schriftlich geantwortet, er habe mit ihnen noch keinen Vertrag geschlossen und die
Stellen anderweit besetzt.
Die Kläger, welche behaupten, daß der Vertrag zum Abschluß gelangt

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