Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

6. Entscheidungen

6.1. Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

6.1.1. Zur Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in §§ 822 und 826 des B.G.B.'s. Oertliches Recht bei einem Vertrage, durch den der eine theil sich verpflichtet hat, vor einer ihm gehörigen Hypothekenforderung einer vom anderen Theile aufzunehmenden Hypothek den Vorrang einzuräumen (Nr. III).

Zu §§ 822, 826 des B.G.B.'s.

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Leistung nicht ohne Weiteres mit der einer anderen oder unvollständigen. Leistung
auf eine Stufe gestellt werden darf, weil Mängel dem Gläubiger bei der An-
nahme der Leistung als Erfüllung oft leichter entgehen können als ihre Gattung
oder Unvollständigkeit.
Aber auch wenn diese Auslegung des Gesetzes statthaft wäre — wird sie
stattsinden? Seine Anwendung wird Richtern aus den verschiedensten bis-
herigen Rechtsgebieten obliegen und diese werden sich den Nachwirkungen der
bunten älteren Vorschriften gerade über diese Frage nur schwer entziehen, wenn das
neue Recht keine ausdrückliche Entscheidung derselben trifft. Also steht zu be-
fürchten, daß die in den Motiven zum ersten Entwurf a. a. O. beklagten Wider-
sprüche der Praxis bei der jetzigen Fassung von § 312 des zweiten Entwurfs
nicht aufhören werden.
Könnte diesem Uebel bei der Schöpfung des Gesetzbuchs noch
vorgebeugt werden?

Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Zur Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in 88 822 und
826 des B.G.B.'s. Oertliches Recht bei einem Vertrage, durch den der
eine Theil sich verpflichtet hat. vor einer ihm gehörigen Hypothekenforde-
rung einer vom anderen Theile aufzunehmenden Hypothek dm Vorrang
einzuränmm (Nr. HI).

O.L.G. Dresden. Urtheil vom 17. Januar 1895. 0. VII. 127/94.
Die Beklagte erhob gegenüber der auf Bezahlung von 2313 Mk. s. A. ge-
richteten, auf Kauf und Darlehn gestützten Klage, deren Abweisung sie begehrte,
Widerllage mit dem Anträge, den Kläger zur Zahlung von 1185 Mk. s. A. und
zur Erfüllung eines angeblich von ihr mit dem Kläger über ihr Grundstück
Folium T des Grundbuchs für Freiberg abgeschlossenen Kaufvertrags zu verur-
theilen. Sie stützte sich auf eine Ürkunde vom 6. August 1892, darin war aus-
gesprochen, daß der Kläger ihr ein ihm gehöriges Grundstück in Bräunsdorf ver-
kaufe, sie aber ihm ihr Freiberger Grundstück „verpfände, bis es anderweit ver-
kauft werde". Sie behauptete, mit dem in der Urkunde enthaltenen Worte: „ver-
pfändet" sei von den Parteien übereinstimmend ein Verkauf gemeint gewesen. Dies
ergebe der Wortlaut der Urkunde im Uebrigen und erhelle aus den zwischen den
Betheiligten vor der unterschriftlichen Vollziehung der Punktation gepflogenen münd-
lichen Verhandlungen, .

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