Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Hannoversche Verfafsungsfragen. 39
itniD Hofhalt des Königs, der Königin und der minderjährigen Kin-
der des Königs, e) Stcmvesmäßiges Auskommen der Königin-
nnd Kronprinzessin-Wittwe; die Apanagen und Ausstattungen der
Prinzen und Prinzessinnen ans den Nebenlinien und der Wittwen
der Prinzen. Erst der Neberrest der Krongutsrevenüen, sowie der
bisher mit der Domanialverwaltung vereinigt gewesenen Regalien,
welcher nach Befriedigung der Ansprüche a—c noch bevor bleiben
wird, sollte endlich 6) zur Bestreitung anderweiter Staatsausgaben
verwendet werden.
Man sieht, die Bestimmung des Kronguts zu den Landeslasten,
welche sonst als eine eoordinirte neben den Ansprüchen der Fa-
milie einherging, ist hier den letztem untergeordnet worden. Es
kann also durchaus nicht behauptet werden, daß Rechte des Königs
oder der Familie hier verletzt seien. Vielmehr ist zuzugeben, daß
mit großer Achtung und zarter Schonung für diese Rechte verfahren
worden, indem die königlichen Bedürfnisse vor allen anderen befrie-
digt werden sollen; woraus zugleich hervorgeht, daß jeder öffent-
liche Bedarf, zu dessen Befriedigung die Einkünfte aus den Domänen
und Regalien nicht hinreichen, durch Steuern aufzubringen ist, was
als eine Verpflichtung des Landes §. 140 noch ausdrücklich
anerkannt wird, während nach der früheren Verfassung, wenige
Ausnahmen abgerechnet, die Steuerverwilligung eine rein arbi-
träre Befugniß der Stände war.
Kann nun in der That nicht daran gezweifelt werden, daß die
Einkünfte aus den Domänen und Regalien noch bis zum Staats-
grundgesetze hin ihrer ursprünglichen Bestimmung für das königliche
Haus und Land nicht entfremdet und daher um so mehr indem
Staatsgrundgesetze ihre Verwendung für diesen gedoppelten Zweck
in Anspruch genommen worden, so fragt es sich:
2. ob nicht etwa durch die weitere Bestimmung des Grund-
gesetzes, wonach die königliche und dieLandeseasse in eine Gene-
ralcaffe vereinigt werden sollen, agnatische Rechte verletzt seien?
Der §. 133 des Grundgesetzes, welcher dieses bestimmt, fügt
zugleich bei, daß aus dieser gemeinschaftlichen Casse alle Ausgaben
bestritten werden sollen, sofern dieselben nicht auf der
Krondotation ruhen.
Hiernach schließt die Vereinigung der beiden Cassen noch eine
andere Anordnung in sich, nämlich die Ausntittlung einer besondern

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer