Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Hannoversche Verfaffungöfragen. 37
feit dieser wichtigen öffentlichen Stellen auch gerechnet die unter der
Leitung der königlichen Domänenkammer stehenden Domänensachen,
bei deren Behandlung dieselben als Provinzialkammern fungiren.
Ebenso geht aus dem Reglement von demselben Tage über die künf-
tige Verwaltung und Verrechnung der Domanialeinkünfte *) hervor,
daß zwar die Hebung und Verrechnung der Domänenrevenüen in
der Hauptsache den Aemtern abgenommen und besonderen Rentmei-
stern übertragen worden; allein da gleichwohl alle Domanialsachen,
welche sich auf die Erhaltung der Domanialgerechtsame und auf die
ökonomische Benutzung der Domanial-Grundstücke, Gefälle und Rechte
und die Leistung der auf solchen ruhenden Abgaben beziehen, fort-
hin der unmittelbaren Aufsicht und Leitung der Landdrosteien und der
Geschäftsführung der Beamten Vorbehalten blieben, so geht hieraus
nur aufs Neue hervor, daß der öffentliche Charakter der Domänen
auch in deren Verwaltung forthin anerkannt blieb.
§. 4. Bestimmungen des hannoverschen Grundgesetzes.
Das Grundgesetz v. I.1833 1 2) hat nun allerdings die Domänen
als ,, Krongut" erklärt, allein aus dieser Bezeichnung ist auf
eine Veränderung nicht zu schließen; vielmehr spricht dieser Name
geradezu diejenige rechtliche Natur vollkommen aus, welche wir oben
als denselben anhängend nachgewiesen haben, indem die Krone als
Sinnbild der königlichen Gewalt genommen wird, deren Inhaber
als solcher neben anderen Rechten auch die Domanialrechte der Sub-
stanz nach inne hat, wenn er schon in deren Ausübung, wie dies
nun auch das Grundgesetz wieder bestimmt, mehrfach beschränkt ist.
Zwar wird der Titel: „Krongut" oder „Kronfideicommiß"
auch für Domänen oder Kammergüter gebraucht, welche nebenbei
als Staatseigenthum prädieirt sind, namentlich in Preußen 3).
Allein aus diesem Beispiele möchte vielmehr folgen, daß dort der
Ausdruck Staatseigenthum uneigentlich gebraucht ist, da formell in

1) Pölitz, a. a. O., S. 282.
2) §♦ 122: „Sämmtliche zu dem königlichen voinsoi« gehörenden Gegen-
stände, namentlich Schlösser, Güter, Gefälle, Forsten, Bergwerke,
Salinen und Activcapitalien machen das seinem Gesammtbestande nach
stets zu erhaltende Krongut aus."
.'«) Allg. Landrecht, II. 14. §. 1. Klübcr, Oeff.Recht rc., tz. 332, Note-,.

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