Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Hannoversche Verfasiungsfragen. 66
Auch nicht in dem Sinne läßt sich der Ausdruck „Staatsei-
genthum" hinsichtlich der Domänen rechtfertigen, in welchem von
einer Staatsgewalt, d. h. von einer Gewalt des Staats
(besser: über den Staat), die Rede ist; denn wenn man auch anneh-
men will, das Subject der Staatsgewalt sei der Staat selbst (was
aber nicht der Fall), so ist doch diese Fiction keineswegs zulässig bei
den Domänen und nutzbaren Hoheitsrechten, welche herkömmlich
in Deutschland, wenige Ausnahmen abgerechnet, nicht dem Regen-
ten im Verein mit den Ständen, sondern bloß dem erstem zukom-
men , wenn gleich derselbe als Zweckbestimmung (moäus) die öffent-
liche Verwendung anzuerkennen hat. So gewiß nun aber das
Staatsoberhaupt keinen contradictorischen Gegensatz zum Staate
bildet, sondern mit diesem immer zugleich begriffen ist, so gewiß
müssen doch Herr und Land, oder Landesherr und Unterthanen,
welche beide den monarchischen Staat ausmachen, immer noch als
verschiedene Subjecte mit verschiedenenBefugnissen betrachtet werden;
denn nicht das Volk oder, dinglich ausgedrückt, das Land kann
nach positivem deutschen Staatsrechte als Inhaber der Hoheitsrechte
betrachtet werden, sondern nur der Regent oder Landesherr,
welchem dieselben kraft eines eigenen, nicht vom Volke abgeleite-
ten, Rechts zukommen. Mit der Landeshoheit oder mit derStaats-
gewalt ist aber das Kammergut historisch verknüpft, unter welchem
Namen dasselbe auch Vorkommen mag, und es kann daher dasselbe
ebenso wie die Landeshoheit nur dem Landesherrn als solchem zuste-
hend betrachtet werden. Namentlich gilt dieß von den in den neuen
hannöverschen Provinzen früher dem Landesherrn zugekommenen
herrschaftlichen Rechten, so weit sie nicht entweder zuvor schon in eine
von der landesherrlichen Kammer getrennte Landescasse flössen oder
doch nach den Einrichtungen des alten Landes, welche für jeden Zu-
wachs normirend waren, zu dieser gezogen werden mußten; und
hievon kann selbst bei den früheren Bisthümern Osnabrück und Hil-
desheim nicht abgegangen werden; denn wollte man die vormalige
besondere Bestimmung dieser geistlichen Lande als einen Grund zur
Abweichung betrachten, so hätten die dortigen stistischen und bischöf-
lichen Einkünfte, welche übrigens ebenso wohl wie in anderen geist-
lichen Landen landesherrliche Einkünfte in sich schlossen, der Kirche
zurückgegeben, oder doch ebenso, wie die in Alt-Hannover einst ein-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer