Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Übersicht über d. deutsch-rechtlicheLitteratur v. 1.1839. 195

auf jene Weise gegen die allgemeinen Litteraturblätter abgeschlossen,
welche bei der zunehmenden Speeialisirung der Wissenschaften, die
leider auch die Jsolirung mehr oder weniger im Gefolge hat, und
wir dürfen es wohl sagen, bei dem Mißbrauche, der mit jenen Blät-
tern theilweise getrieben worden, dem Fachbedürfnisse nicht mehr ge-
nügten. Die Redaetion der kritischen Jahrbücher, welche erfreulicher
Weise der Anonymität keinen Vorschub leistet (möchte sie dieselbe
ganz ansschließen!), hat auch in der Beziehung ihre Aufgabe richtig
erkannt, daß sie neben den Reeensionen, welche sie selbst oder ihre
Mitarbeiter liefern, zugleich Nachweisungen über die anderwärts er-
schienenen Beurtheilungen gibt, und sowohl hiedurch, als durch die
fortlaufende Bibliographie, welche sie ihren Heften anhängt, eine
vollständige Uebersicht der juristischen Litteratur eröffnet, deren der
Rechtsgelehrte nicht entbehren kann.
Die kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und
Gesetzgebung des Auslandes von Mittermaier und
Zachariä (Heidelberg, beiMobr) ist insofern hier zu erwähnen, als
die auswärtigen Rechte, welche durch dieses Organ uns näher ge-
bracht werden, mittelbar zum Verständnisse und zur Ausbildung des
unsrigen beitragen. Auch hier zeigt sich abermals, wie deutscher
Fleiß sich der Erzeugnisse ausländischer Litteratur zu bemächtigen
sucht. Die meisten Aufsätze sind nämlich von deutschen Schriftstel-
lern. Besonders anziehend für den Germanisten schienen uns in den
vom Jahre 1839 vorliegenden 4 Heften (Bd. XI. und XII. Bd. 1.
Heft) die Aufsätze über die neuesten rechtshistorischen Forschungen in
Bezug auf die Schwei; und den Werth der schweizerischen Rechtsge-
schichte für das Studium des deutschen Rechts von Mittermaier;
über die Collision der Gesetze von Demselben, und über die Lehre
vom Besitz nach russischem Rechte von Prof. v. Reutz in Dorpat.
Der letztere Aufsatz, welcher die Monographie eines russischen Ge-
lehrten (Th. Moroschkin) über denselben Gegenstand zum Aus-
gangspunkte nimmt, ist namentlich dadurch interessant, daß darin
über die ersten Entwicklungsversuche einer russischen Rechtswissen-
schaft und die Hemmnisse jener Entwicklung Nachricht gegeben und
hier ein Zustand zur Anschauung gebracht wird, wo es sich, wie bei
uns im 15. und 16. Jahrhundert, davon handelt, zwischen einer
fremden Rechtswissenschaft und der selbstständigen Ausbildung des
Nationalrechts zu wählen. Der wissenschaftliche Versuch, über den
der Verfasser berichtet, zeigt uns zugleich in Hinsicht auf den Besitz
eine merkwürdige Uebereinstimmung zwischen russischem und altdeut-
schem Recht (selbst das Wort XVer^^Were kommt vor), was
abermals ein Beitrag ist zu der in neuerer Zeit mehrfach entdeckten
Aehnlichkeit zwischen den ursprünglichen Rechtseinrichtungen des sla-
wischen und germanischen Volksstamms. (Vergl. die Schilderung
Montenegriens in den Dorpater Jahrbüchern 1833, Band I. Heft
2 und 4.)

13 *

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer