Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

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SSüba:

gen, welche Geld zum Spiel geliehen haben, nicht das Recht haben
sollen, dieses Geld wiederznverlangen." Er findet den Grund „der
widersinnigen Bestimmung" darin, daß sich die Verfasser das
eigene Princip, von welchem sie ausgingen, nicht klar gemacht ha-
ben und daher zu Abweichungen von demselben sich haben verleiten
lassen; denn indem sie in Folge des sie leitenden Princips der
Gleichgiltigkeit das Rückforderungsrecht, welches das römische
Recht dem Spieler gewährt, mit Recht nicht anerkannt haben, hät-
ten sie sich verleiten lassen, der aus dem Princip der Strafbar-
keit des römischen Rechts hervorgehenden Consequenz, wornach
der Darleiher das Geld nicht wiederfordern kann, Raum zu ge-
ben. Gegen diesen Vorwurf hat schon Bornemann, wenigstens
theilweise, die Redactoren in Schutz zu nehmen gesucht*); und wenn
wir denselben auch nicht auf den Autor, von welchem er ausgegangen
ist, zurückleiten können, so trifft ihn doch der, den geschichtlichen
Grund und Zusammenhang der Bestimmungen des Landrechts nicht
erkannt zu haben, wodurch er sich dann verleiten ließ, dieselben über
den Leisten eines von ihm fingirten,dem Landrechte fremden Princips
zu schlagen. Dadurch möchte aber, was ich oben über diese Be-
handlungsweise des Rechts bemerkt habe, noch etwas weiter ge-
rechtfertigt erscheinen.

Als das Gesammtergebniß unserer Untersuchung möchten sich
daher folgende Hauptregeln des heutigen deutschen, wo nicht damit
unvereinbare Verordnungen bestehen, anwendbaren Rechtes her-
vorstellen:
Unerlaubt und strafbar ist alles Spielen in gewinnsüchtiger
Absicht. Eine solche ist bei dem unmäßigen oder hohen Spiel im-
mer anzunehmen, bei den sogenannten Hazardspielen aber, wenn
nicht aus dem niedern Satz und den übrigen Umständen sich ergibt,
daß das Spiel als ein ungefährliches, nur der Unterhaltung wegen
geübt worden ist. Die Strafe hängt vom richterlichen Ermessen ab;
die Obrigkeit hat aber in der Regel das Recht, das verspielte Geld
von dem Gewinner beizutreiben.

*) Preuß. Civilr. B. I. S. 237.

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