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Dr. Heffter:
heirathen würde, desselben Kinder bloß den dritten Theil der
väterlichen Habe und Güter genießen sollten').
Ein gräflich Limburgisches Hauöstatut von 1604 bestimmte
im Art. 9, daß die ohne agnatischen Consens geheirathete bürger-
liche Ehegattin bloß auf Herausgabe ihres Heirathsguteö, der Wi-
derlage und Morgengabe Anspruch haben solle1 2 3 4).
In dem brandenburgisch - hohenzollernschen Hausvertrage von
1695 heißt es: daß wenn ein Fürst von Hohenzollern eine stan-
deswidrige Heirath gegen die bisherige Observanz eontrahiren würde,
dessen Kinder vom Titel und Namen der Hohenzollern, sowie von
der Suecession, jedoch gegen Verordnung eines jährli-
chen Deputats zu ihrem Unterhalte, ausgeschlossen sein
sollten H.
Die gräflich Witgensteinsche Erbeinigung vom 22. November
1607 schloß die Kinder aus einer ständeswidrigen Ehe nur bis
zum gänzlichen Abgänge des ebenbürtigen Manns-
stammes von jeder Erbgerechtigkeit und Suecession aus, und
sicherte ihnen ein gewisses, zu ihren Alimenten noth-
wendiges Deputat nach der Sachen Gelegenheit und Vermö-
gen der Verlassenschast zu H.
Ganz dieselbe Verordnung findet sich im gräflich Leyenschen,
vom Kaiser Leopold bestätigten Hausvertrage von 1661 5 6).
Im Jahre 1717 ward zwischen den Häusern Sachsen und
Anhalt eine Convention errichtet, wonach alle Ehen unter dem
reichsgräflichen Stand für morganatisch erklärt wurden, jedoch mit
Vorbehalt der Suecession nach Abgang des ebenbürtigen Stam-
mes^). Herzog Ernst Ludwig von Sachsen-Meinungen aber be-
stimmte in einer eigenen Hausordnung v. Jahre 1721 unter kai-
serlicher Bestätigung, daß die aus einem solchen Matrimonium
erzeugten Kinder bloß für Edelleute geachtet, und ihnen zusammen
lediglich eine jährliche Revenue abgegeben, oder ihnen hierzu ein
gewisses Gut angewiesen werden solle.
1) Moser Famil. St.-R. II. 102.
2) Moser Staatsr. XIX. 223.
3) Ebend. 201.
4) Ebend. S. 76.
5) Ebend. S. 103.
6) Ebend. S. 236.