Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Hannoversche Versassungsfragen. 19
Nutzen und von der Nothwendigkeit derselben nicht minder über-
zeugt *). Durch Rescripte vom 19. Octbr. 1818 wurden nun
zwar die Provinzial-Stände in so weit wiederhergestellt,
als die Verhältnisse derselben zu der Versammlung von De-
putirten aller Stände des Königreichs verstatten, welche letzte
das ganze Land zu vertreten und über dasselbe Beschlüsse zu
fassen und zu höchster Prüfung und Entschließung vorzulegen
habe 2).
Allein noch zur Zeit des Staatsgrundgesetzes waren die pro-
vinziallandschaftlichen Einrichtungen nicht überall vollendet, und
es sollten deshalb sowohl, als auch wegen angemessener Verbin-
dung bisher getrennter Landschaften unter Mitwirkung von Abge-
ordneten der betreffenden Landestheile Einleitungen getroffen wer-
den (G.-G. §. 74). Ebenso schrieb das Grundgesetz vor (h. 77),
daß die fernere innere Organisation der Provinzial-Landschasten und
insbesondere der bei denselben einzuführenden Curien binnen 3
Jahren auf verfassungsmäßigem Wege näher festgestellt und zu
dem Ende zwischen der Regierung und den einzelnen Landschaften
weitere Verhandlung gepflogen werden solle. Uebrigens wurden
in dem Staatsgrundgesetze den Provinzial-Landschasten Vorbehalten
diejenigen ständischen Rechte, welche nicht auf die allgemeine
Ständeversammlung übergegangen sind, insbesondere die Zustim-
mung zu allen provinziellen Abgaben und Leistungen und zu dem
wesentlichen Inhalte aller lediglich die speciellen Verhältnisse der
Provinz betreffenden Gesetze, in so weit solche nicht blos vorüber-
gehende Verfügungen betreffen oder in Anordnungen der Sicher-
heits- oder Gesundheits-Polizei bestehen (G.-G. §. 78 u. 79).
Jetzt die alten Provinzialstände mit allen ihren alten Rech-
ten und verschiedenen Organisationen wieder herzustellen nachdem
die alten und neuen Provinzen lange Zeit die Vortheile eines grö-
ßeren Gemeinwesens kennen gelernt und vereint so manche Lasten
in schlimmeren Zeiten, als die gegenwärtigen, getragen haben, ist
eine politische Unmöglichkeit. Auch würden die besonderen Freiheiten,
welche mehrere Landschaften, z.B.die ostfriesischen, voraus haben, die

1) Rehberg, a. a. O. S. 140—14?.
3) Gedr. Eingabe des Magistrats zu Osnabrück an die Bundesver-
sammlung. S. 41.

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