Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

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Reyscher:
I. 1819, wurde die Versammlung v. I. 1832 zusammengesetzt,
welche den von der königlichen Regierung vorgelegteu Entwurf
eines Grundgesetzes zu bcrathen hatte, das endlich, nachdem fast
in allen Punkten die Anträge der Stände genehmigt worden, am
26. Sept. 1833 von Windsor-Castle aus erlassen wurde.
K. « Entstehung der allgemeinen Stände des Königreichs
Hannover.
Provinzialstände, d. h. besondere ständische Körperschaften
für einzelne Gebietstheile (Provinzen) kommen theils neben allge-
meinen Ständen vor, wie in Baiern (unter dem Namen Land-
rath), Hannover, theils ohne solche, wie in Oestreich, Preußen.
Die äußere Untheilbarkeit, d. h. die Integrität des Territoriums,
welche schon zur Zeit des deutschen Reichs theils durch Gesetz
(für die Kurlande durch die goldene Bulle), theils durch beson-
dere kaiserliche Privilegien und Lehenbriefe oder durch Hausgesetze
festgesetzt war, schloß eine innere Theilung in mehrere Bezirke mit
eigener Verwaltung nicht aus, wofern nur das Ganze unter ei-
nem Herrn vereinigt blieb. Vielmehr ward bei Erwerbung gan-
zer Provinzen diesen häufig ihre abgesonderte Vertretung gelassen,
während einzelne neu acquirirte Städte oder Aemter geradezu der
alten Landschaft einverleibt und nur zur Absendung eines oder
mehrerer Deputaten zu derselben ermächtigt wurden. Durch Haus-
und Landesverträge ward zwar auch die innere Untheilbarkeit,
d. h. die Einheit der Verfassung und Verwaltung zuweilen zum
Gesetze gemacht, und namentlich haben neuere Grundgesetze, z. B.
das hannöversche (§. 1) gewöhnlich ausgesprochen, daß das ganze
Staatsgebiet zu einer und derselben Verfassung verbunden sein
solle. Allein dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß nicht neben
der allgemeinen Ständc-Verfassung noch eine besondere Vertretung
in Provinzial- und Communal - Angelegenheiten Statt finde, wie
dieß namentlich nach dem hannöverschen Grundgesetze (§. 73 f.)
der Fall ist. Auch der Art. 13 der Bundesaete, wonach in al-
len Bundesstaaten eine landesständische Verfassung sein soll, ist
einem Systeme von Provinzialständen nicht entgegen; nur wird
man auch vom Standpunkte dieses Artikels aus annehmen müssen,
daß kein Theil des Landes ohne ständische Vertretung sein darf,
und daß allgemeine Angelegenheiten, wie namentlich allgemeine

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