Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Hannoversche Verfassungsfragen. 15
Den ersten Allstoß gab die königliche Regierung durch die
Proclamation vom 4. Febr. 1831, worin dieselbe zum Zweck ei-
ner Aenderung der im Patente von 1819 festgesetzten Wahleinrich-
tung, insbesondere der Regulirung der Vertretung des Bauer-
ftandcs, eine allgemeine Ständeversammlung auf den 7. März
desselben Jahres nach Hannover einberief. Wie wenig hierbei,
gleichwie bei den Aenderungen vom Jahr 1819, an übereilte
Maßregeln gedacht wurde, ging aus der Eröffnungsrede Seiner
königlichen Hoheit des Herzogs von Cambridge hervor, worin
dieser erklärte: das wahrhaft Gute werde nur durch allmälige,
mit ruhiger Besonnenheit und Erwägung aller Verhältnisse zu
treffende Refonuen, durch die Achtung des Rechts der Einzelnen
begründet. Indessen glaubten die Stände, daß ein umfassendes
Staatsgrundgesetz gegeben werden sollte, worin auch die bezeich-
neten Punkte bestimmt werden könnten; und in der That waren
die Gründe hiefür ’) so überwiegend, daß das Ministerium zu
Hannover am 16. Juni 1831 den versammelten Ständen die Mitthei-
lung machte: der König finde wegen Ausarbeitung eines neuen
Grundgesetzes kein Bedenken und das Ministerium werde Dem-
selben die Grundzüge zur weitern Entschließung darlegell. Nun
erfolgte am 24. Juni 1831 die Vertagung der Stände, nachdem
die Verbesserung der Wahlreform der Städte unbedingt beschlossen
worden, hinsichtlich der Vertretung des Bauerstandes aber die
Ansicht der Stände dahin erklärt worden war: daß jedenfalls
schon zum nächsten Landtage einige Repräsentanten des bisher
nicht vertretenen Bauerstandes eintreten, die näheren Bestimmun-
gen für die Folge aber dem neuen Staatögrundgesetze Vorbehalten
bleiben sollten.
Die Regierung erließ hierauf am 2. Febr. 1832 die Ver-
ordnung rücksichtlich der Städte-Wahlen, worin letztere definitiv
festgesetzt waren, hinsichtlich der Wahlen des Bauerstandes aber
die Verordnung vom 22. desselben Monats, wodurch vorläufig
und unter Vorbehalt künftiger Berichtigung die Zahl der Depu-
tirten jenes Standes um sechs verstärkt wurde.
Nach diesen Verordnungen, beziehungsweise dem Patente v.

Denkschrift S. 51—54.

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