Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Hannoversche Verfassungsfragen. 117
und Ordnung im Staate aufrecht zu erhalten, geradezu unmöglich
machen.
Hiermit stimmt auch überein das hannöversche Grundgesetz
§. 37, worin hinsichtlich der Verletzung wohl erworbener Rechte un-
terschieden wird, ob solche von der Verwaltungsbehörde oder
von der Gesetzgebung ausgegangen. Im ersten Fall steht dem
Verletzten der ordentliche Gerichtsgang offen. Ist aber die Verletzung
durch einen Staatsvertrag oder durch ein verfassungsmäßig erlassenes
Gesetz bewirkt, so kann dieselbe nicht zum Gegenstände eines Rechts-
anspruches gegen den Staat oder gegen Verwaltungsbehörden ge-
macht werden.
Noch weniger kann ein Staatsangehöriger, und stehe er auch
auf einer noch so hohen Stufe der Gesellschaft, das Gesetz dieser Ge-
sellschaft selbst beugen, sich an die Stelle des Gesetzgebers und Rich-
ters zugleich setzen, wenn nicht die Ordnung im Staate und der
Werth jeder öffentlichen Einrichtung blosgestellt werden soll. Auch
das Verhältniß Sr. Majestät als Regierungs-Nachfolgers begründet
hierin keinen Unterschied; denn agnatische Rechte, welche in Ihrer
Person verletzt worden sein sollen, sind nicht mehr wohlerworbene
Rechte, als andere Rechte, und so gewiß die gesetzgebende Gewalt
mit besonderer Rücksicht für jene Rechte zu verfahren hat, so wenig
können doch solche von der Gesetzgebung überall ausgenommen sein;
vielmehr ist es gerade das Gesetz (Prinrip der Legitimität),
welchem Se. Majestät das Recht der Surcession verdanken, welches
Sie daher, indem Sie suecediren und zur Theilnahme an der Gesetz-
gebung Sich berufen fühlen, um so mehr aufrechthalten und aner-
kennen, nicht aber seinem Wesen nach vernichten oder in Abrede
stellen werden.
Zwar haben Seine Majestät Ihren Widerspruch gegen das
Staatsgrundgesetz nicht schon als Agnat, sondern erst öffentlich er-
hoben, nachdem Sie die Regierung angetreten hatten. Allein da
Dieselben aus Ihrer agnatischen Eigenschaft das Recht zum Wider-
spruch herleiten, und Sie in dieser Eigenschaft dem Gesetze Gehor-
sam schuldig waren, so folgt aus jenem Umstande für den Erfolg
Ihres Widerspruchs lediglich nichts. Will man aber auch hiervon
absehen und ebenso davon, daß der Regierungsantritt Sr. Majestät,
als nicht in der verfassungsmäßigen Form (unter Anerkennung des
Grundgesetzes) erfolgt, streng genommen keine rechtliche Wirkung

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