Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

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Reyscher:
weil, wie früher gezeigt, dieselben zum Besten des Staats und
des regierenden Hauses getroffen worden, in welchem Falle die
älteren wie die neueren Rechtslehrer eine Veräußerung der Kam-
mergüter jedenfalls auch für den Nachfolger verbindlich halten.
Standen endlich die Domänen, wie oben bewiesen worden, schon
zuvor im landesherrlich en Eigenthum, so ist durch das Grund-
gesetz in der Person des Eigenthümers lediglich nichts verändert,
sondern nur diese durch das Prädicat „Krongut" näher bezeichnet
und nebenbei die Verwendung der Domanialeinkünfte auf eine den
bisherigen Rechten des Landesherrn und der landesherrlichen Familie
entsprechende Weise festgesetzt worden.
8. s Rechtsmittel des Rachfolgers wider die Handlungen
des Vorfahren.
(Kann eine bestehende Landesverfassung oder ein Landcs-
gesetz einseitig von ihm aufgehoben werden?)
Wir haben oben bei Prüfung der Einwendungen Sr. Ma-
jestät des Königs von Hannover wider das Grundgesetz die formellen
und materiellen Einwürfe unterschieden. Derselbe Unterschied tritt
auch hier wieder hervor. Wie nämlich bei jedem Rechtsgeschäfte in
Betracht kommt die F o r m und der I n h a l t, und auch ein in Hin-
sicht auf erstere ganz verbindlich eingegangencs Geschäft gleichwohl
noch wegen des letzteren einer ganzen oder theilweisen Nullität oder
Rescissibilität unterliegen kann, so läßt es sich denken, daß auch ein
Gesetz und insbesondere ein Verfassungsgesetz, wenn schon in
staatsrechtlicher Form zu Stande gekommen, doch in Hinsicht auf
seine wesentlichen oder zufälligen Bestandtheile einer Anfechtung durch
die Betheiligten ausgesetzt sei.
Zwar ist durch Verbindung der vormaligen Reichshoheit mit
der Landeshoheit in den noch übrigen Territorien (Staaten) eine
vollkommene politische Gewalt (Staatsgewalt) entstanden, welcher
auch die fürstlichen Familienglieder unterworfen sind. Allein daraus
folgt nicht, daß die Gesetzgebung jener Staaten aller natürlichen
Grenzen, insbesondere der Rücksicht auf die wohlerworbenen Rechte
der Agnaten überhoben sei. Auch die gesetzgebende Gewalt, mit
Inbegriff der verfassunggebenden., hat, wenn sie nicht in Despotie,
und zwar die allergefährlichste, weil unwiderstehliche, ausarten will.

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