Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 4 (1894))

Zu § 1534 des B.G.B.'s. Begriff der Voraussetzung. 623
Vater Vergütung für Dienste, welche er diesem bei der Bewirtschaftung seiner
Schankwirthschaft in E. in den Jahren 1890 bis November 1892 geleistet haben
wollte.
Die Klage wurde abgewiesen, in den Gründen des zweitinstanzlichen Urtheils,
aus denen sich der weitere Sach stand ergiebt, ist ausgcführt:
Der Kläger hat zwar unter Eideszuschiebung behauptet, daß ihm bald
nach Eröffnung des Restaurationsbetriebes auf seine Frage, was ihm für
seine Dienstleistungen in diesem Betriebe gewährt werden solle, der Beklagte er-
widert habe, er werde schon sein Vergelter sein. In welchem Sinne aber diese an-
gebliche Zusage zu verstehen gewesen ist, ergiebt die unmittelbar darauf folgende Be-
hauptung des Klägers, der Beklagte habe ihm „auch" in der Folgezeit auf die Frage,
wie der Beklagte ihn entschädigen wolle, wiederholt erklärt, er (der Beklagte) werde
ihn schon entschädigen, er wolle ihm und seiner Frau die Restauration überlassen.
Hiermit würde unzweideutig der Wille des Beklagten zum Ausdruck gebracht wor-
den sein, die Dienstleistungen des Klägers im Restaurationsbetriebe nicht in Gelde
zu lohnen und überhaupt das ganze Verhältniß nicht unter den juristischen Ge-
sichtspunkt von Leistung und Gegenleistung zu bringen, sondern seiner Entstehung
auf ethischer Grundlage entsprechend zu behandeln. Daß er dieser Auffassung des
Beklagten damals widersprochen habe, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Es
ist auch mit Rücksicht auf das nahe Verhältniß, in welches er nach der Ver-
heirathung mit der Tochter des Beklagten zu diesem und dessen sonstiger Familie
getreten war, sehr erklärlich, daß er einen solchen Widerspruch unterlassen hat;
denn wenn man auch nicht annehmen will, daß ihn dieses Verhältniß veranlaßt
haben sollte, dem Beklagten aus bloßer Gefälligkeit Jahre lang Dienste zu ver-
richten, so hat ihm doch in seiner Eigenschaft als Ehemann einer Tochter und als
Vater eines Enkelkindes des Beklagten schon mit Rücksicht auf seinen eigenen Vor-
theil die Förderung des schwiegerväterlichen Vermögensstandes auch ohne sofortige
vertragsmäßige Gegenleistung nahe genug gelegen. Es kommt hinzu, daß seine
Dienste in dem Restaurationsbetriebe sich nach den glaubwürdigen Aussagen der
Zeugen in der Hauptsache auf ein paar Abende in der Woche beschränkt haben
und kaum über das Maß der von den übrigen Angehörigen des Beklagten geübten
Thätigkeit hinausgegangen sind, so daß schon hierdurch die Annahme widerlegt
wird, daß der Kläger in der Ausübung seines Schuhmachergewerbes für fremde
Personen erheblich beeinträchtigt worden sei, wie er denn auch in der That nach
dem Zeugnisse K.'s schon bei diesem einzigen Besteller während der hier fraglichen
Zeit 582 Mk. 57 Pf. für Schuhmacherarbeiten verdient hat.
Es ist hiernach auch ausgeschlossen, wird übrigens von dem Kläger selbst
nicht behauptet, daß die oben erwähnten Erklärungen des Beklagten, wenn sie
wirklich abgegeben worden sein sollten, als vertragsmäßig, auch nur in dem
Sinne aufzufassen seien, daß der Kläger die Ueberlassung der Bahnhofsrestauration
als eine ihm zugesagte Gegenleistung verlangen könne. Die Hoffnung aber, durch
diese Ueberlassung einmal eine gesicherte Existenz für sich und die Seinigen zu er-
langen, hat ihn. nach dem oben Ausgeführten sicher schon vor jenen angeblichen
Erklärungen des Beklagten veranlaßt und würde ihn, wie man anzunehmen be-
rechtigt ist, auch ohne Abgabe derselben fortdauernd veranlaßt haben, in dem
Restauralionsbetriebe des Beklagten thätig zu sein. Selbst wenn sie aber erst von
dem Beklagten geweckt worden und dies in der Absicht geschehen sein sollte, den
Kläger zu diesen Dienstleistungen zu bewegen, so würde er einen Kondiktions-

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