Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 4 (1894))

23.1.12. Begriff der "Voraussetzung" im Sinne von § 1534. Dienste geleistet in der Hoffnung einer künftigen Zuwendung Seiten dessen, dem sie gewährt worden.

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Zu § 1534 des B.G.B.'s. Begriff der Voraussetzung.
in den Streit einzuführen, ohne sich damit in ihrer Rechtsvertheidigung im Uebrigen
etwas zu vergeben.
Den rechtlichen Gesichtspunkt für die Prüfung der Frage wegen der Noth-
wendigkeit des Vorbehaltes bildet hier nicht die Vorschrift in Z 1429 des B.G.B.'s,
da sie sich nur auf den hier nicht gegebenen Fall bezieht, wo der Vorbehalt. einer
für den Fall der Unterlassung einer Leistung zur bestimmten Zeit oder am be-
stimmten Orte versprochenen Strafe neben der Annahme der Leistung in Betracht
kommt. Es kann sich hier vielmehr nur fragen, ob die Grundsätze von Treu und
Glauben den Vertreter der Klägerin verpflichtet haben würden, in dem gesetzten
Falle, wenn ihm die Eigenschaft des P.'schen Geschäftes als eines Konkurrenz-
geschäftes der Klägerin bekannt war, zu der Mittheilung des Beklagten von seiner
Absicht des Eintrittes in dieses Geschäft nicht stillzuschweigen, wenn er der Klägerin
das Recht auf die Konventionalstrafe wahren wollte. Nach Lage der Sache ist eine
solche Verpflichtung nicht anzuerkennen. Bei dem Austritte des Beklagten aus dem
Geschäfte der Klägerin und bei der ihn einleitenden Kündigung handelte es sich
ebenso wie bei seinem Eintritte in das P.'sche Geschäft um Willensakte, welche
lediglich von der einseitigen Entschließung des Beklagten abhängig waren. Der
Zustimmung der Klägerin bedurften sie nicht: bei normalem Sachverlaufe hatte
diese und bezw. für sie ihr Vertreter einfach die Mittheilung derselben von dem
Beklagten entgegenzunehmen. Weder aus der Darstellung der Parteien noch aus
der Aussage des Zeugen D. ergeben sich Anhalte dafür, daß der Beklagte seiner
Mittheilung eine Form gegeben habe, welche seine Absicht erkennbar gemacht hätte,
damit zugleich die Erklärung der Klägerin wegen ihres Einverständnisses mit seinem
Vorhaben einzuholen und von diesem Einverständnisie bezw. .von der Erklärung
ihres Willens, daß sie aus diesem Anlasse nicht die bedungene Konventionalstrafe
von ihm fordern wolle, die Ausführung seiner Absicht abhängig zu machen. Nur
bei einer solchen Gestaltung der Sache hätte es sich fragen können, ob der Ver-
treter der Klägerin nach Treu und Glauben den Beklagten hätte entsprechend ver-
ständigen müssen, wenn er die Zustimmung der Klägerin zu dem Vorhaben des
Beklagten in Beziehung auf die Konventionalstrafe hätte ablehnen und der Klägerin
das Recht auf die letztere für den in Frage stehenden einzelnen Fall hätte wahren
wollen.
Unter diesen Umständen kommt für die Entscheidung nichts darauf an, ob
die Klägerin oder ihr Vertreter zur Zeit der Kündigung des Beklagten die Eigen-
schaft P.'s als eines geschäftlichen Konkurrenten der Klägerin gekannt hat.
2. Im Uebrigen sind durch die Zugeständnisse des Beklagten die Unterlagen
für den geklagten Anspruch liquid. Unerheblich ist insbesondere sein Einwand, daß
die Klägerin zur Erhebung der Forderung nicht berechtigt sei, weil sie ihm durch
ihr Verhalten Anlaß zum Austritte aus ihrem Geschäfte gegeben habe. Insoweit
sie ihm die Zahlung von Gehalt, auf welchen er Anspruch zu machen hatte, vor-
enthielt, konnte er gegen sie gerichtliche Hülfe in Anspruch nehmen rc.
Begriff der „Voraussetzung" im Sinne von ß 1534. Dienste geleistet in
der Hoffnung einer künftigen Zuwendung Seiten dessen, dem sie gewährt
worden.
O.L.G. Dresden. Urtheil vom 7. Juli 1694. 0. III. 64/94.
Der Kläger, ein Schuhmacher, forderte vom Beklagten, seinem Schwieger-

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