Errichtung eines Konkurrenzgeschäfts in einem gewissen Bezirke. 619
Urtheils, aus dmen sich der Streitstand, soweit er hier interessirt, ergiebt, ist u. A.
Folgendes ausgeführt:
Die vorige Instanz hat als in Gewißheit beruhend angesehen, daß das Kä-
sereigeschäft, welches in Naunhof auf den Namen der Ehefrau des Beklagten an-
gemeldet worden ist, ein Konkurrenzgeschäft für das im März 1891 von dem Be-
klagten verkaufte Geschäft sei und unter die Bestimmungen in 8 4 des Vertrages
vom 4. März 1891 um deswillen falle, weil von dem Naunhofer Geschäfte aus
regelmäßig Käse nach Leipzig geliefert und den Bestellern zugefahren worden sei.
Dieser Meinung hat das Berufungsgericht nicht beitreten können. Wie
zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Beklagte, so lange er das an die
Inhaber der klagenden Firma veräußerte Geschäft seinerseits innegehabt hat, auch
Handel mit Käse betreiben und solchen selbst Herstellen lassen; ebenso beruht außer
Zweifel, daß die Klägerin in dem vom Beklagten an sie verkauften Geschäfte eben-
falls Käse feilhält. Streit herrscht in dieser Beziehung nur über den Umfang
dieses beiderseitigen Geschäftsbetriebes: Der Beklagte behauptet nämlich, er habe
Käse nur in geringen Mengen hergestellt und solchen ausschließlich an Personen,
die ihn zu eigenem Verbrauche begehrt hätten, nicht auch an Händler vertrieben,
und. dasselbe sei bei der Klägerin der Fall; die letztere hat dagegen angegebm, sie
verkaufe regelmäßig Käse in größeren Mengen auch an Wiederverkäufer und das-
selbe habe seiner Zeit der Beklagte gethan.
Nach demjenigen, was hiernach zwischen den Parteien in Gewißheit beruht,
würde auch nach Ansicht des Berufungsgerichts das von der Ehefrau des Beklagten
jetzt betriebene Geschäft als ein unter § 4 des Vertrags vom 5. März 1891 fal-
lendes Konkurrenzunternehmen jedenfalls dann angesehen werden müssen, wenn sie,
wie von der Klägerin behauptet worden ist, Verkaufsstellen oder Niederlagen in Leipzig
unterhalten hätte, von denen aus durch von ihr beauftragte Personen Käse unmittel-
bar an das Publikum zum eigenen Verbrauche der Käufer vertrieben worden wäre.
Denn dann hätte sie in Leipzig selbst ein Geschäft unterhalten, das geeignet ge-
wesen wäre, demjenigen der Klägerin Kunden in einem der von dieser geführten
Artikel zu entziehen. Der Beweis dieser Behauptung der Klägerin ist indessen
nicht erbracht worden. (Es folgen Beweiswürdigungen).
Als eine Verletzung der in tz 4 der Urkunde vom 5. März 1891 getroffenen
Bestimmung könnte hiernach nur in Betracht kommen, daß die Ehefrau des Be-
klagten, wie von diesem nicht weiter bestritten worden ist, den von ihr in Naun-
hof hergestellten Käse auch an Händler nach Leipzig geliefert, die Waare denselben
öfters, zum Theil unter Mitwirkung des Beklagten, unter Benutzung eines ihr
gehörigen Geschirrs zugefahren, auch Bestellungen in der Weise entgegen genom-
men hat, daß sie selbst oder ihr Ehemann die betreffenden Händler in Leipzig per-
sönlich ausgesucht haben.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob nicht, um das Geschäft der Ehefrau
des Beklagten überhaupt als ein Konkurrenzunternehmen zu dem auf die Klägerin
übergegangenen ehemaligen Geschäfte des Beklagten erscheinen zu lassen, der Nach-
weis erforderlich wäre, daß der Letztere in diesem auch Eng ros Handel mit Käse
betrieben habe, denn auch bei Verneinung dieser Frage nnd bez. wenn jener Nach-
weis erbracht würde, könnte aus einem anderen Grunde eine Verwikung der be-
dungenen Vertragsstrafe auf jenen — allein erwiesenen — Geschäftsbetrieb der
Ehefrau des Beklagten nicht gestützt werden.
Das Verbot, dem sich der Beklagte in § 4 des Vertrags vom 5. März
1891 unterworfen hat ist in doppelter Weise beschränkt/einmal räumlich, insofern