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Entscheidungen
23.1.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
23.1.1.
Vereinbarung der Ausschließung des Rechtsweges. Tragweite der in den Satzungen einer privatrechtlichen Genossenschaft enthaltenen Bestimmung, daß "dem ausgeschlossenen Mitgliede lediglich das Recht der Berufung an die nächste gemeinschaftliche Sitzung des Präsidiums und des Auffsichtsrathes offen stehe." Ist diesfalls der Rechtsweg behufs Geltendmachung der Mitgliedschaft bez. die richterliche Nachprüfung der Ausschließungsgründe unzulässig? Rechtliche Interesse des Ausgeschlossenen an alsbaldiger richterlicher Friststellung seiner Mitgliedschaft. "Die Standesehre schädigendes und unwürdiges Verhalten" und Erregung "öffentlichen Aergernisses" als Ausschließungsgründe aus einer Genossenschaft. Begriff und Wesen eines Uebereinkommens auf Schiedspruch.
598 Klage gegen die Ausschließung aus einem Vereine.
die seine Geltendmachung dauernd ausschließt, so kann derjenige, der durch die Vor-
merkung beschränkt wird, vom Gläubiger Beseitigung der Vormerkung verlangen.
Von dem Falle, wo der gesicherte Anspruch überhaupt nicht besteht, wird nicht ge-
sprochen; jedenfalls deshalb'nicht, weil dann der Anspruch auf Berichtigung des
Grundbuchs (§ 843) gegeben ist.
Wenn der gesicherte Gläubiger unbekannt ist, so kann er im Aufgebotsver-
fahren unter denselben Voraussetzungen ausgeschlossen werden wie ein Hypotheken-
gläubiger.
Vom § 845 des Entw. ist der dritte Satz des zweiten Absatzes gestrichen
worden, um den § in Einklang mit dem § 846 zu bringen.
Zu § 847 hat die Gesammtkommission beschlossen, ausdrücklich auszusprechen,
daß Ansprüche, die durch eine Vormerkung gesichert seien, gleichwohl der Verjährung
unterlägen (S. 3518 flg.). Die Redaktionskommission hat jedoch den Beschluß
nicht ausgeführt. Auf einen späteren Beschluß, der dies rechtfertigte, nimmt sie nicht
Bezug (bei § 817 II. Lesung). -
Von der Anmerkung zur Ueberschrift des dritten Abschnitts hat die Kom-
mission Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 b gestrichen. Die Vorschrift in Abs 2 Ziff. 1
stellte für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen den Grundsatz
des Mindestgebots fest. Die Kommission will die Entschließung hierüber der Pro-
zeßgesetzgebung überlassen; die Gestaltung des bürgerlichen Gesetzbuchs sei von der
Annahme dieses Grundsatzes nicht abhängig. Der Inhalt von Abs. 3 b sei theils
verwaltungsrechtlich theils prozeßrechtlich.
Ebenso ist die Anmerkung zu § 828 gestrichen worden, weil die Kommission
keinen Grund habe, sich im Einzelnen mit dem Inhalte der Grundbuch-O. zu be-
fassen. Auch die Anmerkung zu § 833 ist weggefallen; doch will die Kommission
auf das dort unter b Gesagte bei Berathung der Zwangshypothek zurückkommen.
Endlich hat die Kommission von der Anmerkung zu § 837 die Ziff. II als überflüssig
beseitigt.
Vom 8 828 ist der vierte Absatz, da er wegen - der gleichlautenden Vor-
schrift des allgemeinen Theils (8 74 Abs. 3) überflüssig ist, gestrichen worden. Aus
dem ß 834 hat die Kommission die Verweisung auf die gestrichenen 88 829, 830,
832, 833 entfernt. Weiter hat 8 834 einen Zusatz erhalten, worin verschiedene
Einzelvorschriften (in 88 960, 965 , 977, 1015, 1048, 1061) dahin zusammen-
gefaßt werdm, daß zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstückein der Regel
der Verzicht des Berechtigten und die Löschung erforderlich ist. 8 846 ist in die
Grundbuch-O. versetzt worden. Den Artikel 78 des Einf.-Gesetzes, der die An-
merkung zu ß 846 ausführt, hat die Kommission gestrichen, da die Frage in der
Grundbuch-O. zu entscheiden sei.
_ (Fortsetzung folgt.)
Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Vereinbarung der Ausschließung des Rechtsweges. Tragweite der in den
Satzungen einer prtvatrechtlichen Genossenschaft enthaltenen Bestimmung,
daß „dem ausgeschlossenen Mitglieds lediglich das Recht der Berufung an
die nächste gemeinschaftliche Sitzung des Präsidiums und des Aufsichts-