2 Petersen, Die Entwürfe zu einer E.P.O. für Oesterreich
Nach Z 415 soll übrigens, wie bereits früher (S. 659, 660) mitgetheilt wurde,
gegen den Beklagten, der eine Klagbeantwortung nicht rechtzeitig eingereicht hat,
auch dann. ein Versäumungsurtheil erlassen werden, wenn die von ihm bei der
ersten Tagsatzung angemeldeten Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der
Unzuständigkeit des Gerichts, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschie-
denen Streitsache als unbegründet erscheinen. Die Streitverhandlung ist in diesem
Falle auf die erwähnten Einreden zu beschränken. Werden diese verworfen, so
ergeht auf Antrag des Klägers in der Hauptsache Versäumungsurtheil.
Einspruch findet in Ansehung des Bersäumungsurtheils nicht statt. Auch
ist die Berufung gegen derartige Urtheile nach § 478 nur insoweit zulässig,
als sie darauf gestützt wird, „daß eine Versäumung nicht Vorgelegen habe, im Be-
stände der Versäumung in der Sache selbst unrichtig entschieden worden oder daß
das Versäumungsurtheil nichtig sei." Die Gründe, aus welchen das System der
deutschen C.P.O. vor demjenigen des öfter. Entwurfs den Vorzug verdient, sind
schon früher (Bd. HI. S. 542, 543) dargelegt worden. Deren Gewicht wird da-
durch noch erheblich verstärkt, daß die nicht erschienene Partei gegen das Versäu-
mungsurtheil nur ausnahmsweise Berufung einlegcn, hiernach, sofern ein Wieder-
einsetzungsgrund nicht vorliegt, die Versäumnißfolgen. die nicht immer auf Ver-
schulden beruhen, überhaupt nicht beseitigen kann?^) Die darin enthaltene Härte
trifft den Kläger wie den Beklagten, letzteren aber in besonders empfindlicher
Weise und ist wohl nicht zu rechtfertigen. Insbesondere erscheint auch die Be-
stimmung, nach welcher die Unterlassung oder Verspätung der Klagebeantwortung
den Erlaß eines Versäuntungsurtheiles zur Folge haben kann, mit Rücksicht auf
die Ausschließung des Einspruchs als höchst bedenklich. Die Partei wird da-
durch für einen Fehler des Prozeßbevollmächtigten sehr hart bestraft.
Soweit es sich um den Inhalt des Urtheils, sowie dessen Fällung, Verkün-
digung, Ausfertigung und Berichtigung, sowie um die Wirkungen der Rechtskraft
handelt, stimmen die Vorschriften des Entwurfs im Allgemeinen mit denjenigen der
deutschen C.P.O. (§§ 279—284, 286, 290, 293) überein. In einzelnen Rich-
tungen finden sich jedoch solche Bestimmungen, welche in unserer C.P.O. nicht
enthalten sind oder von dieser abweichen und deren Erwähnung sich empfiehlt.
Bezüglich der im deutschen Prozeßrecht streitigen Frage, was unter dem „Klage-
grund" zu verstehen sei, liegt dem Entwurf die Auffassung zu Grund, daß dieser etwas
von den rechtserzeugenden Thalsachen verschiedenes sei, sonach eine Substanziirung
des klägerischcn Anspruchs nicht schon in der Klageschrift zu erfolgen brauche. Dies
soll sich aus den §§ 237 und 245 Abs. 3 ergeben, wird aber, wenn Streitig-
i5b) Die Vorzüge der unbeschränkten Zulassung des Einspruchs vor dem System des
oster. Entw. hat auch Kornfeld in seiner erwähnten Schrift eingehend und zutreffend dar-
gelegt. Vergl. S. 107 flg. bes. 110-117, 150, 151.