Z86 Bing ner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.
Forderungen nicht erstreckt, da der neue §343 unter Abänderung des früheren
§ 295 die Wirksamkeit von Cessionsverboten auch Dritten gegenüber anerkannt
hat, davon ausgehend, daß in den bezeichneten Fällen die Forderung ein unver-
äußerliches Recht sei.
Abschnitt I. Westtz.
Während der erste Entwurf nur die xossessiv mit animus rem sibi ha-
bendi Besitz nannte, im Uebrigen aber nur von Jnhabung sprach, ist jetzt auch
letztere, mit Ausnahme des in dem neuen 8 778 behandelten Falles der Aus-
übung durch abhängige Personen (Dienstboten u. dgl.) als Besitz bezeichnet, wo-
bei der Eigenbesitz (neuer 8 793) nur eine qualificirte Art desselben bildet,
welche namentlich für Ersitzung und sonstigen Eigenthumserwerb von Bedeutung
ist (88 840, 851, 870, 873 Entw. II). Ist der Besitzer, als Nießbraucher,
Faustpsandgläubiger, Pächter, Miether, Verwahrer u. dergl., zugleich Stellvertreter
eines anderen Besitzberechtigten, so soll nach den neuen 88 790 Absatz 1 u. 791
Letzterer einen mittelbaren Besitz haben. Diese Terminologie, welche sich an
den Sprachgebrauch des Verkehrs anschließt und eine wesentliche Vereinfachung der
Redaction des Gesetzes ermöglicht, ist als erhebliche Verbesserung anzuerkennen.
Der neue Entwurf dürste jedoch an Deutlichkeit gewinnen, wenn die maßgebenden
Definitionen an die Spitze des Abschnitts gestellt würden. Es möchte sich daher
empfehlen den Stoff also anzuordnen:
als § 777 den neuen § 798 über Eigenbesitz mit einem noch vorzuschla-
genden Zusatze, sodann
als § 777» Absatz 1 des neuen § 790 und den neuen § 791 über mittel-
baren Besitz, welche Vorschriften nicht blos für den Besitzschutz f § 790 Abs. 2),
sondern auch sonst noch von Bedeutung sind (88 843, 848, 849, 899, 900, 918
Entw. II); endlich den neuen
§ 778 über blose Jnhabung.
Die früheren 88 798 u. 799 hat die Kommission für mehr doktrinär er-
achtet und als entbehrlich gestrichen. Dabei wird man sich beruhigen können.
Zu dem neuen § 793 (bezw. 777) möchte sich aber, unter Hierherversetzung
eines Theils des Inhalts des noch zu besprechenden neuen 8 918, im.Anschluß
an die als zweckmäßig bewährte Vorschrift des Art. 2230 des 6oäe civil ein
zweiter Absatz dahin empfehlen:
„Bei beweglichen Sachen ist Eigenbesitz zu vermuthen."
Dieser Grundsatz hat nicht blos bei der Vindikation, sondern attch sonstige
Bedeutung, insbesondere hinsichtlich der Beweislast bei Widersprüchen gegen Pfän-
dungen C.P.O. 8 690.
Von dem Erwerb des Besitzes handelt § 777, welcher nach vorstehendem
Vorschlag zu 8 778» würde. Derselbe entspricht im Wesentlichen den früheren
88 797 und 803 Abs. 2, während die früheren 88 800 und 801 als zu dem