Jnkassogebühr des Rechtsanwalts. Erstattungsfähigkeit. Z75
kassogebühr und zwar speziell im Zwangsvollstreckungsverfahren: die von dem Gläu-
biger bei dem Aufträge zur Zwangsvollstreckung im Voraus berechnete Gebühr für
die künftige Vereinnahmung des beizutreibenden Schuldbetrags ist von dem Ge-
richtsvollzieher abgestrichen und dieser Abstrich von dem Amtsgerichte, gegen dessen
Entscheidung die vorliegende Beschwerde gerichtet ist, gebilligt worden.
Bei der Entscheidung der bezeichneten Kontroverse sind, wenn es sich um einen
Sachverhalt der vorliegenden Art handelt, die zwei Fragen auseinanderzuhalten:
1. ob die nach § 87 der Geb.O. für R.A. statthafte Gebühr für Verein-
nahmung des Schuldbetrags als zu den „Kosten des Rechtsstreits" im Sinne von
87 der C.P.O. bez. zu den „Kosten der Zwangsvollstreckung" im Sinne von
ß 697 der C.P.O. zu rechnen ist, und
2., ob es als ein durch die Rücksicht auf zweckentsprechende Rechtsverfolgung
gerechtfertigtes Verhalten sich bezeichnen läßt, wenn der Gläubiger einer im Rechts-
streit begriffenen oder bereits zur Zwangsvollstreckung gediehenen Forderung der
eigenen Erhebung des von dem Schuldner beizutreibenden Geldbetrages sich enthält
und denselben wegen etwaiger Zahlungen an den von ihm als Prozeßbevollmäch-
tigten angenommenen Rechtsanwalt verweist.
Die Frage zu 2., um diese vorweg zu nehmen, ist nach dem Dafürhalten
des Beschwerderechts unbedenklich zu bejahen.. Die mannigfachen Einwirkungen,
welche der materielle Bestand einer Forderung durch den Prozeß selbst erfahren
kann, — man denke namentlich an den Zuwachs von Zinsen und Kosten — und
die für eine zweckmäßige Leitung des Prozeßbetriebes, namentlich zur Verhütung
von Zuvielforderungen, unentbehrliche Voraussetzung, daß der Prozeßbevollmächtigte
von etwaigen Veränderungen in dem materiellen Bestände der Forderung jeweilig
unterrichtet sein muß, lassen es als durchaus sachgemäß erscheinen, daß Zahlungen
auf eine streitige Forderung 'jedenfalls während der Dauer des Prozesses bis zur
rechtskräftigen Beendigung desselben und dann wieder vom Beginn der Zwangs-
vollstreckung bis zur vollständigen Durchfüh rung der letzteren nicht anders, als durch
Vermittelung des vom Gläubiger angenommenen Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
Dies entspricht auch der Anschauung des Verkehrs, welche es ganz natürlich findet,
daß Jemand der „seine Sache einmal dem Rechtsanwalt übergeben" hat, auf un-
mittelbare Verhandlungen mit dem Schuldner und namentlich Entgegennahme von
Zahlungen sich nicht mehr einzulassen braucht. Das Beschwerdegericht würde hier-
nach auch kein Bedenken.tragen, unter den geschilderten Verhältnissen einen An-
nahmeverzug des Gläubigers, welcher die Empfangnahme einer ihm vom Schuldner
unmittelbar angebotenen Zahlung mit Rücksicht auf den schwebenden Rechtsstreit
oder die anhängige Zwangsvollstreckung zurückweist, für ausgeschlossen zu achten,
insofern sich allerdings sagen läßt, daß dem Gläubiger für die Ablehnung des be-
treffenden Anerbietens „gerechte Gründe" im Sinne von § 746 am Schluffe des
B.G.B.'s zur Seite stehen. Wollte man etwas Andres annehmen, so würden
zwischen dem Gläubiger und dem Prozeßbevollmächtigten und umgekehrt fortwährende
Rückfragen und namentlich bei Teilzahlungen besondere Mittheilungen über jede
einzelne derselben, welche an und für sich recht gut für eine G esammtmittheilung
aüfgespart werden könnten, unvermeidlich werden, und dadurch nach Befinden ein
noch höherer Kostenaufwand veranlaßt werden, dessen Erstattungsfähigkeit wiederum
von dem anderen Gesichtspunkte aus bezweifelt werden könnte. Und selbst bei jeder
Zeit pünktlicher wechselseitiger Benachrichtigung von etwaigen Veränderungen im
Stande der Dinge würde die Gefahr, daß der Prozeßbevollmächtigte einen der
Sachlage nicht entsprechenden Antrag stelle oder der Gläubiger sich durch unmittes-