Volltext : Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 4 (1894))

Kostenfeststellung, Zuständigkeit.

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Zwangsvollstreckung „zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Ansprüche
beizutreiben" seien, so hat damit, wie auch in den Motiven zu § 646 des Ent-
wurfs der C.P.O. angedeutet ist, lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollen,
daß es eines besonderen Titels für die Zwangsvollstreckung in Ansehung der
Kosten der Zwangsvollstreckung nicht bedürfe, die Vornahme der Zwangsvoll-
streckung insoweit vielmehr unmittelbar durch das Gesetz gerechtfertigt werde. Keines-
wegs aber hat damit gesagt werden sollen, daß die Beitreibung der zu erstattenden
Zwangsvollstreckungskosten allemal durch dasselbe Vollstreckungsorgan zu er-
folgen habe, wie die Zwangsvollstreckung wegen des Hauptanspruchs, insbesondere
also da, wo die letztere den Gerichten (Vollstreckungsgericht oder Prozeßgericht)
zugewiesen ist, in völliger Abweichung von dem fundamentalen Grundsätze des 8 674
Abs. 1 C.P.O. durch die Gerichte. Daß letzteres nicht die Absicht gewesen sein
kann, ergiebt sich schon daraus, daß die Civilprozeßordnung eine Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen (Pfändung) durch die Gerichte gar nicht kennt, also
jeder gesetzliche Anhalt für das von den Gerichten zur Erreichung eines solchen
Zweckes einzuschlagende Verfahren fehlen würde. Ebendeshalb kann die Bestim-
mung in 8 697 Abs. 1 C.P.O. auch nicht dahin verstanden werden, daß die
Zwangsvollstreckung wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung nur gleichzeitig
mit der Zwangsvollstreckung wegen der Hauptsache stattfinden dürfe, namentlich also
eine besondere (nachträgliche) Zwangsvollstreckung wegen der Kosten früherer Zwangs-
vollstreckungshandlungen nach Erledigung der Zwangsvollstreckung wegen des Haupt-
anspruches ausgeschlossen sei. Eine derartige Bestimmung hätte gar nicht getroffen
werden können, ohne eine vollkommene Rechtlosigkeit des Gläubigers für alle die-
jenigen Fälle herbeizuführen, in denen die Zwangsvollstreckung wegen der Haupt-
sache vermöge der Natur der betreffenden Leistung (als nicht in der Er-
füllung einer Geldforderung bestehend) nach 88 776 flg. C.P.O. vor ein anderes
Vollstreckungsorgan, als den Gerichtsvollzieher gewiesen ist. Vielmehr muß es
überall da, wo es sich um Beitreibung der Kosten eines der Vergangenheit unge-
hörigen, bereits abgeschlossenen Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Pfändung be-
weglichen Vermögens handelt, dem Gläubiger freistehen, den Gerichtsvollzieher
mit der Zwangsvollstreckung wegen des zu erstattenden Kostenbetrags zu beauftragen.
Die Bemerkung der Beschwerdeführer, daß eine derartige Zwangsvollstreckung „ge-
wissermaßen in der Luft stehen" würde, will augenscheinlich das Bedenken gellend
machen, daß solchenfalls der Gerichtsvollzieher der in dem Besitze einer vollstreck-
baren Ausfertigung liegenden Legitimation entbehren würde. Dieses Bedenken
kann indessen nicht als durchschlagend angesehen werden. Der Satz, daß „ohne
den Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung der Gerichtsvollzieher überhaupt nicht
einzuschreiten befugt" sei, (so z. B. Struckmann u. Koch, Kommentar zu 8 676,
Anmerkung 3 am Schlüsse, Seite 724 der 4. Auflage) kann keineswegs ausnahms-
lose Geltung beanspruchen. Allerdings wird in 8 662 C.P.O. bestimmt, daß „die
Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Aus-
fertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung) erfolgt". Dabei hat aber doch
das Gesetz lediglich 'den — die regelmäßige Gestaltung darstellenden — Fall im
Auge, daß die Zwangsvollstreckung eben wegen derjenigen Leistung erfolgen soll,
welche dem Schuldner durch das Urtheil oder den sonst etwa vorhandenen Schuld-
titel auferlegt ist. Insoweit ergiebt sich nun aber gerade aus Z 697 C.P.O. eine
Ausnahme, da in Ansehung der Kosten der Zwangsvollstreckung die Zwangsvoll-
streckung nicht „auf Grund" des Urtheils, sondern in unmittelbarer Anwendung
der , gesetzlichen Bestimmung, daß die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner

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