Zu Art. 16, 23 des H.G.B.'s und ^ 23 des Markenschutzgesetzes. Zg7
den vom Handlungsinhaber in dessen Handelsbetriebe vorgenommenen Geschäften ver-
antwortlich. Zu vergl.
Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 21 S. 305 flg., Ent-
scheidungen des Reichsgerichts Bd. 19, S. 197.
Der Beklagte ist aber wirklicher Miturheber der von K. betriebenen widerrecht-
lichen Waarenbezeichnung, insofern er dadurch, daß er seinm Namen als Firma
hat eintragen lassen, damit sich K. für seinen Handelsbetrieb ihrer bediene, das
rechtsverletzende Gebühren K.'s verursacht hat.
Selbst wenn man übrigens auf Grund der Beweisergebnisse nur bis zu der
Annahme gehen wollte, daß K. das Geschäft gemeinschaftlich mit dem Be-
klagten betreibe, so würde die Klage dennoch für gerechtfertigt angesehen werden
müssen. Dmn solchenfalls müßte namentlich im Hinblick auf die von H. bezeugte-
Aussprache K.'s angenommen werden, daß dieselben nach .innen im Verhältnisse
offener Handelsgesellschafter zu einander stünden und Beklagter als alleiniger Fir-
meninhaber nur vorgeschoben sei, um einen das Vorhandensein einer Gesellschaft
andeutenden Zusatz zur Firma zu vermeiden. Auch dann aber würden die Geschäfts-
inhaber dadurch widerrechtlich handeln, daß sie sich zur Bezeichnung ihrer Instru-
mente des Namens Blüthner bedienten; denn da sie als Gesellschafter zur Führung
der angenommenen Firma F. Blüthner wegm des Fehlens eines das bestehende
Gesellschastsverhältniß andeutenden Zusatzes nach Art. 17 des H.G.B.'s gleichfalls
nicht befugt wären, so würde es infolge dessen wiederum an der erforderlichen
Grundlage ihres Rechts fehlm, den Ramm Blüthner zur Waarenbezeichnung zu
gebrauchen.
Der Klagantrag war im Zusammenhalt mit der Behauptung des Klägers,
daß nicht der Beklagte, sondern K. der eigentliche Inhaber des Geschäfts sei, in
dessen Betriebe der angefochtene Namens- und Firmenmißbrauch stattfindet, dahin
zu verstehen, daß dem Beklagten auch das Recht, zu einem solchen Mißbrauche
durch Ueberlafsung des Gebrauchs seiner Finna an einen andern mitzuwirkm ab-
gesprochen und ihm für die Zukunft auch ein rechtswidriges Verhalten dieser Art
untersagt werde. Dem Gesuche, dem Beklagten für dm Fall der Fortsetzung der
Störungm eine Strafe anzudrohen, war nach § 775 Abs. 2 der C.P.O. — man
vergl. auch Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 24 S. 231 flg —
ebenfalls stattzugeben.
Die Revision wurde vom Reichsgerichte, abgesehen von einem aus dem Nach-
stehenden sich ergebenden Punkte, mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Beide Jnstanzrichter nehmen zu Gunsten des Beklagten an, daß der Kläger
den Schutz seines Namens „Blüthner" als Waarenzeichen nicht beanspruchen kann.
Darüber können auch rechtliche Bedenken nicht bestehen, da ein solches Waaren-
zeichen für den Kläger nicht eingetragen ist, auch nicht oder nicht mehr eingetragen
werden kann. §§ 1, 3, 9 des Gesetzes v. 30./11. 1874. Der Kläger hat seinen
Anspruch aber schon in der Klage und weiter in der Berufung darauf gestützt, daß
sein Name „Blüthner" auf den in der Fabrik der Firma „F. Blüthner fabrizirten
und von derselben vertriebenen Musikinstrumenten widerrechtlich zur Bezeichnung
verwendet werde, weil der Beklagte in Wahrheit nicht Inhaber dieser Firma sei,
in Wahrheit K. das Geschäft betreibe, der Beklagte seinen mit dem des Klägers
gleichlautenden Namen nur dem K. hergegeben habe, um zur Täuschung des Pub-
likums und zur Schädigung des Klägers den Glauben zu erwecken, daß die von
der Firma „F. Blüthner hergestellten und in den Verkehr gebrachten Instrumente
aus der notorisch weltberühmten Fabrik des Klägers stammten.