20 Petersen, 2)ie Entwürfe zu einer E.P.O. für Oesterreich
verlustig wird und ihm seine Kosten ersetzen muß, Alles, was er beanspruchen
kann. Dasselbe gilt von den Vorschriften, nach welchen über die Verpflichtung
zum Kostcnersatz durch Beschluß entschieden werden und die bezüglich der Berufung
ergangene Entscheidung von Amtswegen zugestellt werden soll. In der ersten
Richtung ist weder eine besondere Verhandlung noch der Erlaß eines UrtheilS ge-
boten und daß die erlassenen Urtheile möglichst bald in Rechtskraft erwachsen, liegt
auch im öffentlichen Interesse.
Die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der übrigen von der deutschen
C.P.O. abweichenden Vorschriften des Entwurfs hängt zum großen Theil da-
von ab, ob man die Gewährung einer vollen Berufung mit einer neuen
Verhandlung und mit nochmaliger Prüfung des ganzen StreitverhälMisscs
(novum judicium) für nothwendig oder angemessen hält oder ob das Beru-
fungsgericht auf eine Nachprüfung der Frage beschränkt werden soll, ob der
erste Richter auf Grund des ihm vorgelegten Materials richtig entschieden hat.
Die Bestimmung, nach welcher die Parteien auf eine mündliche Verhandlung in
rechtswirksamer Weise verzichten dürfen, kann zwar an sich auch dann getroffen
werden, wenn neue Thatsachen und Beweismittel in der Berufungsinstanz in
vollem Umfange zugelassen werden. Aber sie würde in diesem Falle jede praktische
Bedeutung verlieren, da es daun wohl niemals, oder doch nur in ganz seltenen
Fällen Vorkommen wird, daß beide Parteien auf das Recht verzichten,' neue That-
sachen vorzubringen und unter Beweis zu stellen. Jedenfalls steht dann dieser
Vorschrift das Bedenken entgegen, ob es dem Belieben der Parteien überlassen
werden darf, über die Art und Weise des Vortrags sowie darüber zu entscheiden,
auf Grund welchen Materials das Gericht sich seine Ueberzeugung zu bilden hat.
Auch die Frage, ob der Vortrag durch einen Richter den Parteivorträgen vorher-
zugehen hat, ist an sich unabhängig von der Art und Weise, in welcher die Auf-
gabe des Gerichts aufgesaßt und ob neues Streitmatcrial zugelassen wird. Wenn
letzteres geschieht, sprechen wohl überwiegende Gründe dafür, daß den Rechtsan-
wälten auch hier der Vortrag überlassen wird, denn erst aus deren Ausführungen
kann entnommen werden, inwieweit die in der ersten Instanz stattgehabten Ver-
handlungen itvch maßgebend sind. Ebenso liegt die Sache bezüglich der Fragen,
ob schon die Berufungsschrist die Berufungsgründe sowie das thatsächliche Vor-
bringen nebst den Beweismitteln enthalten mußsund ob ein Versäumnißverfahren
stattfinden soll. Erfolgt eine ganz neue Verhandlung der Sache, so ist es kaum
zu rechtfertigen, daß die Berufungsschrift das ganze thatsächliche Material enthalten
und die Berufungsgründe angeben muß, deren Erweiterung und Aenderung dann
nicht verboten werden kann. Vielmehr wird eine Vorschrift genügen, nach welcher
die Berufungsschrift die Berusungsanträge und die Berufungsgründe enthalten
soll. Für den Fall, daß dieser Vorschrift nicht genügt und dadurch eine Vertagung
herbeigeführt wird, können pekuniäre Nachtheile angedroht werden. In diesem
Falle läßt sich aber auch ein Versäumnißverfahren nicht wohl umgehen. Da in