9.1.13.
Der regreßberechtigte Indossant eines Wechsels kann diesen im Konkurse seines regreßpflichtigen Vordermannes geltend machen, auch wenn er den Wechsel weiter begeben und zur Zeit der Konkurseröffnung nicht in den Händen hatte.
Wechselregreßforderungen im Konkurse.
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führte kaufmännische Geschäft — bei welcher Gelegenheit diese Firma in die an-
dere „Gebr. B." umgewandelt worden ist —- alle Aktiven und Passiven der früh-
eren Firma unverändert auf die neue Firma übergegangen, das heißt also, von
der unter derselben gebildeten offenen Handelsgesellschaft übernommen worden seien,
und wollte man weiter annehmen, daß die Beklagte von dieser Thatsache Kenntniß
bekommen und bez. ihre Zustimmung dazu erklärt habe, so würde damit die Be-
klagte zwar nach Maßgabe der Bestimmungen über die Schuldübernahme (vergl.
§ 1405 des B.G.B.'s) das Recht erlangt haben, die Bezahlung ihrer in dem
Urtheile vom 20. April 1892 gegen den Kläger für seine Person, bez. als früheren
alleinigen Inhaber der Firma B. & Sch., festgestellten Wechselforderung sammt Anh.
auch von der Handelsgesellschaft „Gebr. B." zu fordern, sie würde aber dadurch
nicht — zu ihrem Nachtheile — in die Lage versetzt worden sein, die Minderung,
welche die Geltendmachung der Forderung als eine solche gegen die genannte
Gesellschaft durch den in deren Konkurse abgeschlossenen Zwangsvergleich erfahren
haben würde, auch gegenüber dem Privatvermögen des Klägers gelten lassen zu müssen.
Hierzu führt insbesondere nicht die Bestimmung im zweiten Absätze von § 200
der Konkursordnung, da sie nicht auf solche Konkurssorderungen bezogen werden
kann, bei welchen die solidarische Haftung der Gesellschafter mit ihrem sonstigen
Vermögen nicht lediglich auf ihrer Eigenschaft als solcher, sondern auf besonderen
Rechtsgründen — wie ein solcher hier in der ursprüglichen Entstehung der Forde-
rung lediglich gegen den Kläger persönlich (als den alleinigen Inhaber der Firma
B. & Sch.) gegeben seien würde, — beruht. \
Der regreßberechtigte Indossant eines Wechsels kann diesen im Konkurse
seines regreßpflichtigen Vordermannes geltend machen, auch wenn er den
Wechsel weiter begeben und zur Zeit der Konkurseröffnung nicht in den
Händen hatte.
O.L.G. Dresden, Urtheil vom 30. November 1893. 0. I. 91/93.
Was von der ersten Instanz unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Reichs-
O.H.G.'s, des N.G.'s*) und des O.L.G.'s über die Eigenschaft der Wechselansprüche
der Klägerin als Konkursforderungen im Sinne von § 2 der K.O. ausgeführt
worden ist, erachtet auch das Berufungsgericht für zutreffend. Der Regreßanspruch
des Indossanten gegenüber seinen Vormännern und dem Acceptanten ist durch seine
Betheiligung am Umläufe des Wechsels entstanden und durch Weiterbegebung des
Wechsels nicht erloschen. Nur hängt die wirksame Geltendmachung des Regreß-
anspruches im Konkurse des regreßpflichtigen Schudners von der Einlösung und
Wiedererlangung des Wechsels durch den Indossanten ab. Diese Bedingung muß
nicht schon zur Zeit der Konkurseröffnung eingetreten sein; es genügt, daß ihr Ein-
tritt bis zur Schlußvertheilung nachgewiesen wird (§§ 60 und 142 K.O., Kom-
mentar zur K.O. von Petersen und Kleinfeller 3. Anfl. S. 21 unter Nr. 3
S. 293 unter Nr. 4. Motive zu § 60 K.O. unter II S. 1485 der Kortkampf'schen
Ausgabe). Was gegen die Richtigkeit der Motive zu § 60 der K.O. in der Ent-
scheidung des R.G.'s Bd. 14 S. 172 flg. ausgeführt wird, bezieht sich nicht aus die
Frage, ob der regreßberechtigte Indossant die Wechselforderung unter Voraussetzung
späterer Einlösung und Beibringung des Wechsels im Konkurse geltend machen
könne, sondern darauf, daß seine Regreßforderung nicht neben dem Konkurs-
*) N.O.H.G. Bd. 24 S. 1 flg., N.G. Vd. 4 S. 2 flg.