Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

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Souchay:
gestörten Familienfriedens eine Abhülfe von Seiten der Regierungen
erforderten. Connubium, Verbindung durch Ehe, war schon in den
ältesten Zeiten der entscheidende Schritt, wodurch sich mehrere
Völker zu Einem verbanden; soll dieses Connubium zwischen uns,
die wir Ein Volk sind und seit länger als 1000 Jahren zu Einern
Staat gehören, aufgehoben werden?
Da man nun aber die Gewissensfreiheit katholischer Priester
eben so sehr zu achten hat, so führte dieses Sachverhältniß ganz von
selbst die öffentliche Aufmerksamkeit nach der Civilehe hin, nach jener
Einrichtung, die in Frankreich seit 1792 allgemein besieht. Die
Starrheit einer gewissen Partei innerhalb der katholischen Kirche
hat diese Einrichtung eben so in Deutschland, wie in Frankreich em-
pfohlen und befördert.
8. 3. Vorschlag zur Einführung der Civil-Ehe im
Großherzogthum Hessen (1847).
Die Großherz, hessische Regierung fühlte sich, der öffentlichen
Stimme gehorchend, schon im Jahre 1847 bewogen, dem gerügten
Mißstand abzuhelfen und dem Treiben des fanatischen Theiles der
kathol. Geistlichkeit eine Grenze zu setzen. Sie schlug daher in dem
Entwurf zu einem neuen bürgerlichen Gesetzbuch §§. 33. 37. vor,
daß zwar die kirchliche Trauung die regelmäßige Form zum
Abschluß der Ehe bleiben, ausnahmsweise aber in solchen Fällen
Civil-Ehe gestattet werden solle, wo der zuständige Geistliche die
Trauung verweigere, ohne einen durch das bürgerliche Recht
oder Verwaltungs-Gesetze gerechtfertigten Grund jener Ver-
weigerung anzugeben. Staatsrath v. Linde stellte damals diesem
Vorschlag ein Amendement entgegen, wonach die Ehe unter Christen
nur kirchlich sollte abgeschlossen werden dürfen; „die
„Geistlichen der verschiedenen Confessionen aber nur verpflichtet
„würden, in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen
„ihrer Kirche die Abschließung zu vollziehen. Bei gemischten Ehen
„wollte v. Linde den Nupturiente» die Wahl des Pfarrers der
„einen oder der andern Confession überlassen, „die Pfarrer aber
„sollten ihrerseits nur verpflichtet seyn, dem Ansinnen nach Maß-
gabe der ihnen zuftehenden Besugniß zu entsprechen*).

5) Zeitschrift für Civilr. und Pr. X. S. 94.

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