Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

3. Bemerkungen zum Sachsenspiegel

I.

Bemerkungen zum Sachsenspiegel
von
Professor Sachße tn Heidelberg.

I. Erbunsähigkeit wegen körperlicher Gebrechen,
zu Buch I. Art. 4.
Der vorstehende Artikel, der über die, durch körperliche Ge-
brechen bedingte Unfähigkeit Erbe zu nehmen handelt, hat schon
öfters die Blicke der Erklärer auf sich gezogen, wegen der Bedeu-
tung des Wortes altwil, antwil oder alwil, welches bis fetzt nir-
gends, als hier sich aufgefunden hat. Aber auch selbst die Be-
deutung des Wortes meselseK ist in Frage gestellt worden, und
schon als im Jahre 1848 meine Ausgabe des Sachsenspiegels er-
schienen war *), fand sich in der Anzeige derselben ein Vorwurf
ausgesprochen, daß ich keine Erklärungen über jene beiden Worte
gegeben, vgl. Gersdorfs Repert. von 1848 Bd. II. S.308 ff.
— Allein ich hielt eine Ausgabe des Rechtsbuches nicht für den
geeigneten Ort zu etymologischen Auseinandersetzungen. Gern wäre
ich jedoch schon damals der Aufforderung, das fehlende nachzutra-
gen, auf anderem Wege entgegen gekommen, besonders da ich über
den betreffenden Artikel allerdings schon damals noch eine weitere
Mittheilung zu machen hatte; doch bleibt mir bei meinen Berufs-
arbeiten für solche Mittheilungen leider nur sehr wenig Zeit übrig.
Gehen wir nämlich zuvörderst von der Bemerkung aus, daß
das Wort altwil bisher nur in unserem Artikel nachgewiesen wor-
den ist, so liegt schon hierin eine Andeutung, daß es zu der Zeit,

*) Nächst der Homeyer'schen Ausgabe ist diese in vorliegenden Aussätzen
mit zu Grund gelegt. Red.
Zeitschrift für deutsche» Recht. u. Bd. l, H.

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