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Erinnerung an W. Pfeiffer.
walt, zu brechen fest entschlossen ist, sei es auch mit schonungsloser
Hintansetzung vorhergegangener feierlicher Verheißungen und der
auf das Bündigste verbrieften Rechte. Die bekannten Vorgänge
in Oestreich und Preußen und den ihrem dermaligen Regierungs-
systeme anhängenden Bundesstaaten liefern dazu die thatsächlichsten
Beweise, vor allem aber die schmähliche Behandlung des kurhessi-
schen Volks und seiner als vollgültig stets anerkannten Landes-
verfassung unter den Augen und der mehr als passiven Assistenz
des Bundestages — des -undesverfaffungsmäßigen Repräsentanten
der Gesammtheit der Bundesregierungen."
Pfeiffer sollte noch erleben, daß die von ihm so hoch gestellte
Verfassungsurkunde vom 8. Januar 1831 nebst den in den Jahren
1848 und 1849 dazu gegebenen Erläuterungen und daran vorge-
nommenen Abänderungen „als in ihrem wesentlichen Inhalte mit
den Grundgesetzen des deutschen Bundes nicht vereinbar," durch
einen am 13. April 1852 verkündigten Bundesbeschluß außer Wirk-
samkeit gesetzt und damit seinem tiefen Rechtsgefühle abermals eine
empfindliche Wunde geschlagen wurde. Diese deprimirenden Ein-
drücke mußten auf seine schon längere Zeit angegriffene Gesundheit
den nachtheiligsten Einfluß ausüben. Er litt schon im Sommer
1852 sehr an Schwäche, besuchte, jedoch ohne sichtbare Besserung,
noch das Bad Pyrmont und verschied einige Wochen darauf an
Entkräftung.
In ihm betrauert das Vaterland eine bedeutende Persönlich-
keit, einen Ehrenmann im vollen Sinn des Wortes, der sich um
Mit- und Nachwelt durch sein thatenreiches Wirken hoch verdient
gemacht hat. Friede seiner Asche!
Zeitschrift für deutsche» Recht. 14. Bd. 3. H.
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