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Kompe:
Runde, Leibzucht, S. 336 lehrt: „In dem Vorbehalt der
Regierung, wodurch das Forderungsrecht des Nachfolgers aufge-
schoben ist, liegen in mancher Hinsicht ausgedehntere Befugnisse, als
dem römischen Usufructuar zustehen; es liegt darin der Niesbrauch
des Colonatrechts nach dessen jedesmaligem Umfange und in eben
dem Maaße, wie solches dem Interimswirth zukommt.
Hiernach behält der übertragende Colon in Allem, was mit der
uneingeschränkten Führung des Hauswesens verbunden ist, und aus
einer Verwaltung des Colonats für eigne Rechnung folgt, freie
Hände und selbst gegen zweckmäßige Veränderungen der Substanz,
gegen wirthschaftlichen Verkauf einzelner Inventarienstücke, oder
gegen fortgesetzte Ausübung eines mit der Landwirthschaft etwa
verbundenen Viehhandels darf sich der Nachfolger kein Wider-
spruchsrecht anmaßen" 96). — Betrachten wir die hier in Vergleich
gezogene Interimswirthschaft näher, so ist der Interimswirth wäh-
rend der Mahljahre zu allen Verfügungen berechtigt, weühe einem
wirklichen Colonen nach dem Umfange des Colonatrechts zustehen,
insofern nicht ein Gesetz oder der Zweck und die Natur der Sache
eine Beschränkung begründen — er ist procurator in rem suam, be-
ziehungsweise, insoweit seine Verfügungen über das Colonat nach
beendigter Interimswirthschaft Folge haben sollen, als procurator in
rem alienam anzusehen. Er muß das Colonat im guten Stande,
in Bau und Besserung erhalten, dessen Wohlstand durch die Mittel
befördern, welche das Gut darbietet in Ansehung der Wirthschafts-
kräfte und Talente des Interimswirths. Er gewinnt Zinsen und
Pachtgelder, und die Früchte durch Absonderung; er ist zur Rech-
nungs-Ablage nicht verbunden; er prästirt nur diligentiam quam
in suis. Was zur Aceession gehört, erwirbt er dem Gute. Alle
auf dem Gute haftenden Verpflichtungen muß er übernehmen. Zu
allen Prozessen, welche das Colonat, die Zubehörungen und Gerecht-
same desselben betreffen, ist er legitimirt97).
Dieß sind die hervorragendsten Rechte und Verbindlichkeiten
des Interimswirths, welcher im Interesse des Gutes dieses so lange
verwaltet, bis der wirkliche Nachfolger zur Uebernahme geeignet
96) Pfeiffer a.a. O. IV. S. 141 nennt diese Definition „ebenso bestimmt,
als vollkommen richtig."
97) Bergt. Runde, Interimswirthschaft §. 23 f. §. 51 f.