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Sachß e:
nen, sobald er Ln Betreff der Letzteren hervorgehoben wurde. Bei
dem Heergeräthe handelt es sich also wirklich um ein Vorrecht,
wodurch es von der Collation befreit ist.
Bei Alledem würde sich jedoch freilich auch hier die Frage
noch aufwerfen lassen , ob nicht selbst diesem Vorrechte, wenigstens
ursprünglich, ein ähnliches Verhältniß, wie bei der Gerade, zum
Grunde lag. Denn wenn man von der, gewiß unleugbaren An-
sicht ausgeht > daß in der ältesten Zeit der Reichthum an dem, zur
Ausrüstung nöthigen Waffenbedarfe, in der Verlaffenschaft eines
Freien wohl selten groß genug war, um auf eine zweckmäßige Weise
unter mehrere Miterben vertheilt werden zu können, so wird man
zu dem Schluffe gelangen, daß das Heergeräthe, als untheilbares
Ganzes, ursprünglich auch nur an einen Erben vererbt werden
konnte, und noch im Sachsenspiegel wird, selbst unter mehreren
gleichnahen Erben, dem ältesten wenigstens insofern ein Vorrang
gegeben, als diesem allein das Schwert zufällt, und das Heerge-
räthe, mit der Vormundschaft über unmündige Kinder des Erblas-
sers, auf den eldesten evenburdigen svertmach alene übergeht.
Vgl. I. 22. 8. 5. und 23. §. 1. — Darum ließt der Quedlinbur-
ger Coder Art. 18. (al. I. 27 ) gewiß sehr richtig: Jewelk man
van ridders aft erft oueh zwier weyene: daz erve in den naesten
mach, sw er her si; unde daz herwede in den nehesteri unde
in den eldesten swert mach. — Wenn NUN aber sonach UM'
der älteste der Miterben ursprünglich in das Heergeräthe succedirte,
so fiel allerdings auch hier, wie bei der Gerade, alle Veranlassung
zur Collation weg. Denn entweder war jener alleinige Heerge-
räthserbe dann selbst der Beschenkte, dem der Vater schon bei Leb-
zeiten Roß, Waffen u. s. w. gegeben hatte, und hiev hätte er die
Geschenke nun sich selbst conferiren müssen; oder das Geschenk war
einem jüngeren Sohne gegeben worden, und dieser concurrirte mit
ihm bei der Erbschaft in dem Heergeräthe ebensowenig, wie die aus-
gestatlM Tochter mit der unausgestatteten in der Gerade. Von
ihm konnte also auch nicht die Collation dessen, was er erhalten
hatte, Herlangt werden, weil er selbst umgekehrt nichts weiter
von dem Heergeräthe erhielt, welches in der väterlichen Verlassen-
schaft sich noch fand.
-- Der Sachsenspiegel indeß betrachtet das Heergeräthe als theil-
ba^ NNd läßt daher auch mehrere Miterben zusammen in ein