Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

Gutsanschlag. ' 157
eintreten sollte. Es beruhte die Erbfolge vor dem Eindringen des
römischen Rechts auf dem Gesetze oder auf Vertrag *).
Die Testamente sind dem altern deutschen Rechte unbekannt,
und wenn auch später die Geistlichen das römische Recht und da-
mit die Form der Testamente in Uebung brachten, so blieben doch
die einheimischen Grundsätze bei dem Bauernstände länger in Kraft.
Wo aber Testamente vorkamen, wurden sie, weil das deutsche Recht
Schenkungen und letztwillige Verfügungen erschwerte und man sie
vor dem Widerspruch der Verwandten sicher stellen wollte, vom
König, als dem obersten Richter, dem man volles Vertrauen schenkte,
in wichtigen Fällen bestätigt *).
Aus einer natürlichen Entwickelung des Verkehrs unter Ge-
benden entsprangen deßhalb Vertragsformen, durch welche eine
Uebertragung des Vermögens unter Lebenden vermittelt wurde —
die feierliche Auflassung begründete dem Empfänger ein dingliches,
gesichertes Recht. Und es geschah diese Uebertragung entweder
unbeschränkt, oder mit Vorbehalt der lebenslänglichen Benutzung
des Guts, so daß das übertragene Recht erst durch den Tod des
Tradenten ein unbeschränktes wurde.
Der Verlauf eines solchen Geschäfts wird in der lex Salica,
tit. 46- de adfathamire (ed. J. Merkel 1850) folgendermaßen be-
schrieben : In dem gebotenen Dinge überträgt der, welcher sein
Vermögen oder einen Theil desselben einem Dritten zuwenden will,
durch einen Halmwurf (in laisum jactare fistucam) einem Anderen,
der in keiner näheren Verbindung mit ihm steht (qui ei non per-
tinet). Letzterer zeigt darauf, indem er sich in der Behausung des
Uebergebers aufhält und drei oder mehr Gäste bewirthet, seine
Herrschaft über das erhaltene Vermögen; und er muß sodann inner-
halb zwölf Monate das ihm aufgelassene Gut im ungebotenen
Ding oder vor dem König durch einen neuen Halmwurf demjenigen
übertragen, dem es für die Dauer bestimmt ist (quos heredes ap-
pellavit).
Indem der Erwerber heres genannt wird, ist damit ange-
deutet, daß er zwar Nachfolger im Gute sei, dem Uebergeber jedoch

1) Tacitus, German, c. 20. •
2) Vgl. Roth, Geschichte des Benefizialwesens S. 219. Note 80.
11*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer