Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

154 Weiske: Brünner Schöffmbuch.
mehr der Häuseigenthümer zuerst von dem Vorgefundenen Malze
wegen- deS Pachtzinses , für den er das Haus verpachtet hatte,
befriedigt, indem diesem, wie schon bemerkt, ein Vorzugsrecht zu-
steht. Was dann von dem Malze noch übrig bleibt, wird ohne
Rücksicht darauf, ob das Malz dem Pachter von den Einzelnen
früher oder später übergeben ward, unter diese gleichmäßig, je
nachdem sie mehr oder weniger hingegeben hatten, vertheilt.
Doch können diese, wenn der Eigenthümer den Pachtzins für die
ganze Pachtzeit erhält und letztere noch nicht verflossen ist, das
Brauhaus zu ihrem Nutzen statt des Pachters benutzen. In de-
bitis schließt das Ganze autem seous est, ibi enim, qui prior est
tempore, potior est iure. Die Einzelnen erscheinen also als eine
Art Bindicanten.

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