Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 9 (1845))

18. Nachtrag zu der Abhandlung von den Testamentsvollziehern

Nachtrag zu der Abhandlung
von den
Testamentsvollziehern.
(oben Nro. III.)

Erst nachdem ich den Aufsatz über die Testamentsvollzieher voll-
endet und zum Druck abgesandt hatte, ist mir die Darstellung die-
ser Lehre bekannt geworden, welche Mühlenbruch in der Fort-
setzung von Glücks Pandecten-Commentar Thl. 45. S. 590—448
gegeben hat. Wenn darin auch gerade keine neuen Ansichten, welche
mich zu einer erheblichen Modification der von mir ausgestellten
Grundsätze veranlassen könnten, zu finden sind, so will ich doch
nachträglich noch darauf aufmerksam machen, schon weil ich in mei-
ner Abhandlung eine gewiße Vollständigkeit bei Benutzung der Li-
teratur angestrebt habe, und sich auch Einzelnes nach Mühlen-
bruch's Darstellung berichtigen läßt. Ich hebe hier folgende Punkte
hervor.
1. Auch Mühlenbruch rechnet (S. 416) die Anfertigung
eines Inventars und die Rechnungsablegung zu den regelmäßigen
Pflichten des Testamentsvollziehers; doch möchte er darin zu weit
gehen, daß er Ersteres auch dann, wenn der Erecutor keine Ver-
waltung hat, für nothwendig erklärt. Zweckmäßig kann es auch
in diesem Fall allerdings sein.
2. Die Frage, ob dem Erecutor im Zweifel die Verwaltung
des Nachlasses zukommt, beantwortet Mühlenbruch an diesem
Ort (S. 423 ff.) umsichtiger, wie in seinem Lehrbuch (§, 657) und
im Ganzen so, wie auch ich es gethan habe; doch faßt er auch hier
die Regel bestimmt, gegen diese Befugniß des Erecutors, und läßt
nur aus besondern Gründen eine Ausnahme zu. Dabei faßt er denn
nicht das ganze Rechtsverhältniß in seinem Zusammenhänge auf,
sondern hebt nur gewiße, nach dem Eintritt der Erecution vorlie-
gende Umstände hervor, wogegen ich bei der von mir (§. 5.) ge-
gebenen Ausführung beharre. Die Art, wie Mühlenbruch cap.
19. X. de testam, und die darin angedeutete Fassung der geistlichen

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