13.
Das Verhältniß der ältern deutschen Satzung zum Eigenthume
Von Budde
XI
Das Verhältniß der altern deutschen
Satzung ; ii in Gigenthnin,
insbesondere nach dem
Systeme des Sachsenspiegels.
Von
v». Johann Friedrich An-de,
Professor in Bonn.
Im achten Bande dieser Zeitschrift hat Hr. Prof, v o n M a-
dai die ehemals sehr verbreitet gewesene Ansicht, daß das ältere
deutsche Pfandrecht dem Gläubiger widerrufliches Eigenthum nach
Art der römischen Fiducia gewähre, von Neuein zur Prüfung vor-
gelegt und dadurch den nachfolgenden Aufsatz veranlaßt, der be-
stimmt ist, jene von Albrecht bereits siegreich bekämpfte Auffas-
sung des alten Pfandrechts abermals anzufechten. Von den Grün-
den, aus welchen früher das Eigenthum des Pfandgläubigers von
der verpfändeten Sache abgeleitet wurde, bedürfen einige bei dem
jetzigen Stande der germanistischen Jurisprudenz keiner Widerle-
gung mehr, und werden auch von Madai mit Stillschweigen
übergangen. Dahin gehört z. B. die Nothwendigkeit der gericht-
lichen Auflaßung bei der Verpfändung von Immobilien, worin
Fischer 'I „ein deutliches Kennzeichen des übergebenen Eigen-
thums" erblickte, ferner der Ausdruck infiduciare in einigen alten
Rechtsquellen, woraus H ellfeld<r) schloß, daß der contractus
fiduciae, welcher den Pfandgläubiger zum Eigenthümer des Pfand-
1) Geschichte d. deutschen Handels Th. I. S. 295. Not. n der ersten
Ausgabe.
2) Opusc. VIII. c. II. §. ix.
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