Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 9 (1845))

Ueberhangs- und Ueberfallsrecht. - 321'
Anderem nach der Gewohnheit des Breidenbacher Grunde- **):
wo heutzutage noch das Ueberhangsrecht neben der Parömie „was
die Fackel- verzehret, ist Fahrniß" Geltung hat.
Einen zweiten» Einwurf möchte man daraus herzuleiten ver-
sucht sein, daß nach nicht wenigen alten Localgewohnheiten und
Statuten das Ueberhangs- und Ueberfallsrecht keineswegs in seiner
vollen Ausdehnung besteht, vielmehr dem Inhaber des Hauptstam-
mes häufig gewisse Rechte auch bezüglich des auf fremdem Boden
Befindlichen zukommen, auf solche Falle aber doch unser Grundsatz
keine Anwendung leiden könne, weßhalb denn eben auch ein anderes
alle Bestimmungen in sich begreifendes Princip zu suchen sei. Dieser
Einwand würde unsere Ansicht jedoch nur dann widerlegen können,
wenn das Schwanken in der Begünstigung beider Theile die ältere
Grundlage bildete, aus der sich das volle Ueberhangs- und Ueber-
fallsrecht erst später abnorm entwickelt hätte, wie das denn I.
Grimm 33) in der That auch meint, wofür er aber nur die Natur
der Sache anzuführen vermag. Mir dagegen scheint umgekehrt fast,
allen derartigen Bestimmungen, wenn nicht schon römischer Einfluß,
so doch ein dem älteren einfacheren, und eben deshalb auch conse-
qnentercn, Nechtssystem fremdes Billigkeitsgefühl , die Absicht zu
entschädigen für die auf die Hervorbringung des Ueberhangs ver-
wandte Mühe, zu Grunde zu liegen, wie ich solches bereits oben
(Note 9.) durch den Unterschied nachzuweisen versucht habe, welchen
einige Weisthümer in dem Ilmfang unseres Rechtes zwischen Bäu-
men , die einer Pflege bedürfen und anderen, bei denen dieß nicht
der Fall ist, annehmen.
Noch eine Einwendung könnte man gegen unser Princip daher
nehmen, daß, wie wir selbst oben ausgeführt, dasselbe im Allgemei-
nen ja nur daun praktische Anwendung finde, wenn kein fremdes
Recht dadurch verletzt werde, jedoch keineswegs immer der Besitzer
von Immobilien sich ohne Weiteres die in deren llmkreis befindliche
fahrende-Habe ancignen dürfe, daß ferner aber nun ein solcher ent-
gegenstehender fremder Rechtsgrund hier offenbar vorhanden sei,
indem ja der Ueberhang und Ueberfall schon einen anderen Eigen-

52) Mögen 1. c.
53) Vrgl. dessen Aufsatz in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswis-
senschaft Bd. HI. Nr. 11.
peitsche, f. deutsches Recht, z. Vd. H. r.

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