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Beseler:
griffe gewahrt werden, so daß allein nach der Analogie der s. g.
exheredatio bona mente die Anordnung einer Beschränkung dessel-
ben durch den Testamentserecutor freigelassen bleibt.
3. Für die Universalerecution ist aber, wenn sich der Wille
des Testators hierüber nicht klar ausgesprochen hat, die wichtige
Frage zu entscheiden, ob dem Vollzieher die weitere Befugniß, welche
sich auf die Reguliruitg der Erbschaft bezieht, im Zweifel eingcräumt
werden, oder ob sie ihm nur in Folge besonderer Verfügung zu-
stehen sott. — Der Entwickelungsgang nun, welchen die Lehre bei
uns genommen und das practische Bedürfniß weisen darauf hin,
daß sich die Gesetzgebung für das Erstere entscheide.
4. Allerdings treten bei einer solchen Trennung der materiel-
len und formellen Nepräsentation manche Schwierigkeiten hervor,
welche im Wesentlichen darauf zurückgeführt werden können, daß
das Vertrauen, welches der Testator dem Erecutor zugewandt hat,
nicht nothwendig auf die Erbbetheiligten übergeht, und daß nament-
lich der Erbe durch die angeordnete Testamentsvollstreckung sich oft
eingeengt und belästigt fühlen wird, was daun leicht zu Mißhellig-
keiten und Weiterungen führen kann. Die ältere Jurisprudenz, wel-
cher die gleichzeitige Gesetzgebung folgte, suchte, indem sie sich der
Analogie der Vormundschaft bediente, durch die Herbeiziehung der
obrigkeitlichen Einwirkung ein Heilmittel gegen jene Uebelstände;
aber eine solche Einmischung der obrigkeitlichen Amtsgewalt in die
Privatangelegenheiten der Staatsbürger widerspricht dem Geiste des
modernen Rechtslebens, und ist auch von der Gesetzgebung nicht zu
begünstigen. Nur folgende Anordrlungen möchten sich rechtfertigen
lassen, und im Wesentlichen auch für den angegebenen Zweck aus-
reichen.
a. Wenn ein besonderes Erbschaftsgericht besteht, so muß dieß
auch für die Geschäftsführung des Universalerecutors competent sein;
sonst werde wenigstens als Regel verfügt, daß derselbe durch die
Uebernahme des Geschäftes sich für dieses dem ordentlichen Gerichts-
stände des Erblassers unterwerfe, auch wenn keine ausdrückliche
Prorogation geschehen.
b. Dem kompetenten Gericht werde aufgegeben, in Fällen, wo
der Erecutor sich so benimmt, daß er dem vom Testator in ihn ge-
setzten Vertrauen nicht entspricht, nach dem Anträge der Betheiligten
auf seine Entfernung von der Geschäftsführung zu erkennen.