Cnlpa in contrahendo.
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nicht darüber Gewißheit habe, von wem das kranke Pferd herrühre, und wonach
einem Pferdehändler nicht zugemuthet werden kann, alle in seinem Besitz gewesenen
Pferde so genau zu kennen, daß bei Anwendung gehöriger Sorgfalt die Verwech-
selung eines aus seinen Ställen verkauften Pferdes mit einem anderen, „außer-
ordentlich ähnlichen", ausgeschlossen sein müßte.
(Es folgt noch die Zurückweisung eines weiteren vom Beklagten erhobenen Einwandcs,
die ohne Interesse ist.)
NI. Im Hinblick auf das Anerkenntniß des Beklagten bezüglich der 600 Mk.
Futterkosten bedarf es nur betreffs der darüber hinaus von den Klägern geforderten
221 Mk. 60 Ps. der Erörterung, ob die nach den obigen Darlegungen dem Be-
klagten beizumessende Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
für ihn die Verpflichtung zum Schadenersätze begründet habe und in welcher Höhe
derselbe zu leisten sei.
1. Der Auffassung der Kläger sich anschließend, hat die vorige Instanz die
erstere Frage mit Rücksicht auf die Vorschriften in § 844 des B.G.B.'s bejaht.
Da die Ausführungen derselben insoweit vom Beklagten zum Gegenstände von
Angriffen nicht gemacht worden sind, genügt hier die Bemerkung, daß, dafern bei
den Ende Januar 1890 zwischen dem Beklagten und B. gepflogenen Verhand-
lungen der Wille der Betheiligten auf den Abschluß eines wirklichen aufhebenden
Vertrages im Sinne von § 998 des B.G.B.'s gerichtet gewesen ist, die Erwä-
gungen des vorigen Urtheils auch nach Ansicht des Berufungsgerichts als zu-
treffend sich darstellen. Namentlich würde dann auch gerechtfertigt erscheinen,
daß im Mangel handelsrechtlicher Sondervorschriften, jenes Abkommen den Be-
stimmungen des sächsischen Gesetzes unterstellt worden ist.
Aber auch wenn jene Unterstellung — Absicht der Betheiligten, einen auf-
hebcnden Vertrag abzuschließen — als bedenklich anzusehen wäre, würde zu
einem dem Beklagten günstigeren Ergebnisse nicht zu gelangen sein.
Der Letztere hatte, weil er der Meinung war, das ihm von Th. verkaufte
Pferd sei mit einem dessen Brauchbarkeit wesentlich beeinträchtigenden Fehler be-
haftet, Wiederaufhebung des Kaufvertrags gefordert. Wenn B. nach Besichtigung
des Pferdes diesem Ansinnen sich fügte, so liegt es an sich nahe, anzunehmen, daß
er bei Annahme des ihm vom Beklagten angebotenen kranken Pferdes sowie bei
der Rückzahlung des früher von Th. empfangenen Kaufpreises und der Entrichtung
der Transport- und Futterkosten lediglich eine ihm und seinem Gesellschafter ver-
meintlich obliegende Verpflichtung zu erfüllen beabsichtigte, und daß auch die Wil-
lensmeinung des Beklagten dem entsprach. Bei dieser Annahme würden die
zwischen den Beiden vorgenommenen Rechtshandlungen nicht sowohl als ein eigent-
licher aushebender Vertrag im Sinne der vorher bezogenen Gesetzesvorschrift, sondem
als ein Akt der Erfüllung einer — irrig angenommenen — Verpflichtung sich
darstellen, bei dem ein „Vergleich" nur insoweit in Betracht kam, als die Be-
theiligten im Wege der Vereinbarung die Höhe der Transport- und Futterkasten