31.2.5.
Ein Arbeiter ist in der Ortskrankenkasse desjenigen Orts zu versichern, in welchem sein Arbeitgeber den Mittelpunkt des Geschäftsbetriebs hat, mag auch die jeweilige Arbeitsstätte außerhalb des Bezirks derselben liegen.
750 Zuständige Ortskrankenkasse. Zu § 572 des Krank.Bers.Ges.
Bewirtschaftung gänzlich aufzugeben und aus diesem Grunde die an sich zur Fort-
führung der Wirthschaft erforderlichen Jnventarienstücke und Vorräthe zu veräußern.
In diesem Falle verzichtet er aber im Voraus auf die Geltendmachung der gesetz-
lichen Vergünstigung in § 715 Ziff. 5 der C.P.O. und sein Käufer kann sie
daher auch nicht an seiner Stelle seinen Gläubigern gegenüber mit Erfolg geltend
machen.
Ei« Arbeiter ist in der Ortskrankenkasse desjenigen Orts zu versichern,
in welchem sein Arbeitgeber den Mittelpunkt des Geschäftsbetriebs hat.
mag auch die jeweilige Arbeitsstätte außerhalb des Bezirks derselben
liegen.*) 8 572 des Krankenversicherungsgesetzes.
L.G. Zwickau. Civ.-K. II. Urtheil vom 11. März 1891. Dg. 16/91.
Der vom Bauunternehmer H. in Neustädtel als Maurer aus einem Neu-
bau in Aue dauernd beschäftigte, in Bockau wohnhafte Beklagte ist bei dem Bau
in Aue verunglückt und länger als dreizehn Wochen arbeitsunfähig gewesen. Er
hatte sich in der Ortskrankenkasse zu Bockau versichert und hat von derselben das
statutenmäßige Krankengeld ausbezahlt erhalten.
Er erhob wegen der nämlichen Verunglückung Ansprüche auf Krankengeld
gegen die Ortskrankenkasse zu Neustädtel. Die Letztere beantragte nach vorauS-
gegangenem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sestzuftellen, daß der Beklagte
ihr als Mitglied nicht angehöre. Der erste Richter erachtete die Ortskrankenkasse
zu Aue als zuständig für die ftagliche Versicherung und gab dem Klagantrage
statt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab aus folgenden Gründen:
Die vom Berufungsgerichte vertretene Auffassung ergiebt sich sowohl aus
dem Wortlaute als dem Sinne des Krankenversicherungsgesetzes. Die Frage,
welcher Krankenkasse ein Versicherungspflichtiger angehört, ist in Gemäßheit der
vom Gesetze wiederholt gebrauchten Wendung zu beantworten, es sei dies die
Krankenkasse desjenigen Bezirks, in welchem die betreffende Person „beschäftigt
wird" (vergl. §§ 5,. 16 u. s. tu.). Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers geht
vom Arbeitgeber aus, sie ist das Ergebniß des zwischen Beiden abgeschlossenen
Dienstvertrags. Indem der Arbeitnehmer ihr obliegt, vollzieht er vertragsgemäß
den Willen seines Dienstherrn, ist er das ausübende Organ des Letzteren. Es ist
nicht zulässig, seine „Beschäftigung" nur in ihrer äußeren Wirkung, als etwas
selbständiges, allein dastehendes zu betrachten, sondern man muß ihre Voraussetz-
ung, die ihr zu Grunde liegenden Bedingungen mit in das Auge fassen. Die
Triebfeder für die Thätigkeit des Arbeitnehmers liegt aber in dem geschäftlichen
Unternehmen des Arbeitgebers, von welchem er abhängt. Dort, wo dieses
' *) Vergl: aber die Entscheidung des Kgl. Bayr. O.L.G. Manchen (Straffenat) in
Seusfert's Blättern für Rechtsanw. 8b. 56 S. 7 flg. Die Redaktion.