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Zu § 716 Ziff. 5 der C.P.O.
unter Zustimmung Klägers erklärt hat, fortan die Kaufsgegenstände, bez. nach
vorgängiger Einerntung für denselben, für ihn aufbewahren, also als von ihm
hinterlegt betrachten zu wollen. Wie bereits angedeutet, setzte dies bezüglich der
Pfandstücken voraus,, daß sie zuvor von dem Verkäufer F. für den Kläger einge-
erntet wurden, indem sie erst hierdurch den zur Hinterlegung erforderlichen Charakter
einer beweglichen Sache angenommen haben würden. Allein zu dieser Einerntung
hat sich auch der Verkäufer F. dem Kläger gegenüber vertragsmäßig verpflichtet.
Die Einwendungen, welche die Beklagten gegen die Annahme erhoben haben,
daß dem Kläger an den Pfandstücken ein deren Veräußerung hinderndes Recht im
Sinne von § 690 der C.P.O. zustehe, erledigen sich hierdurch von selbst. Ent-
scheidend in dieser Beziehung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Pfändung. Zu
dieser Zeit hatte aber der Kläger die Pfandstücke bereits von deren Eigenthümer
(8 244 Satz 1 des B.G.B.'s) käuflich erworben und nach den vorstehenden Aus-
führungen von demselben zum Zwecke der Eigenthumsübertragung den Besitz daran
übergeben erhalten. Als Eigenthümer der Psandstücke (§§ 253 und 254 des
B.G.B.'s) stünde ihm daher an sich das Recht zu, ihre Wiederfteigabe von dem
Beklagten zu verlangen (8 295 in Verbindung mit 88 298 und 303 des
B.G.B.'s). .
(Es folgen hier nicht interessirende Ausführungen, durch welche der Einwand der Be-
klagten, es liege ein Scheingeschäst vor, zurückgewiesen, andrerseits dargelegt wird, daß der
vom Kläger für sich geltend gemachte Kaufvertrag nach § B Ziff. 2 des Gesetzes vom 21. Juli
1879 der Anfechtung unterliege. In dieser Richtung bemerken die Gründe' am Schluffe:)
Der replikatorische Einwand, der vorgeschützten Ansechtungseinrede stehe schon
die Thatsache entgegen, daß die Pfandstücke zur Fortsetzung der Gutswirthschaft
Edmund F.'s bis zur nächsten Ernte unentbehrlich und deshalb nach 8 715
Ziff. 5 der C.P.O. nicht pfändbar seien, somit aber kein Beftiedigungsmittel für
die Beklagten bildeten und daher ihre Veräußerung an den Kläger auch nicht von
ihnen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 angefochten werden könne,
wäre zwar an sich nicht unbeachtlich,
vergl. Annalen des O.8.G.'s, Bd. X. S. 89 flg.
Er erledigt sich aber im vorliegenden Falle dadurch, daß Edmund F. die Fortbe-
wirthschaftung seines Gutes aufgegeben hat, was dadurch von ihm bekundet worden
ist, daß er den gesammten beweglichen Beilaß seines Gutes, ohne welchen dessen
Bewirtschaftung nicht denkbar ist, an den Kläger zum Zwecke der Weiterveräuße-
rung verkauft hat und diese Weiterveräußerung zur Zeit der Pfändung bereits
soweit gediehen war, daß von den Kaufsgegenständen nur noch die Pfandstücke
in jenem Gute vorhanden waren. Es fehlt mithin im vorliegenden Falle an
der gesetzlichen Voraussetzung, unter welcher allein die Pfändbarkeit dieser Gegen-
stände ausgeschlossen gewesen sein würde, nämlich daß sie von dem Standpunkte
des Schuldners F. aus zur Fortbewirthschaftung seines Gutes unentbehrlich
seien, Der Eigenthümer eines Gutes kann nicht daran gehindert werden, dessen